22.7203 · Fragestunde. Frage · 2022-03-09
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Bundesratsantwort 22.7044 schreitet das BSV bei missbräuchlichen Gutachte(r)n nur ein, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Demgegenüber genügen bei Versicherten gemäss Art. 43a ATSG bereits "konkrete Anhaltspunkte" (z.B. ein anonymer Hinweis ohne Anzeige) für verdeckte Observationen.
Angesichts derart ungleicher Massstäbe stellt sich die Frage, ob die zuständige Behörde ihre passive Haltung eigenverantwortlich wählt oder aufgrund von welchen zwingenden Bestimmungen.
Stellungnahme des Bundesrates
Es ist Aufgabe der Durchführungsstellen abzuklären, ob die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Um diesen Versicherungsanspruch abzuklären können sie auch Observationen durchführen. Damit hingegen jemand als Gutachter für die IV tätig sein kann, muss er die fachlichen Voraussetzungen aus der Tarifvereinbarung erfüllen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht mehr, wird die vertragliche Vereinbarung gekündigt. Es ist aber in keinem Fall Aufgabe der Sozialversicherung, Straftaten abzuklären. Dafür sind sowohl bei Versicherten als auch bei Gutachtern die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Eine strafrechtliche Verurteilung kann dann aber wiederum Auswirkungen haben, sowohl auf den Versicherungsanspruch der versicherten Person als auch auf die Eignung als Gutachter.