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22.7286 · Fragestunde. Frage · 2022-03-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer kann von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 18-29) abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere erhebliche kantonale fiskalische Interessen.

- Wie viele russische Staatsbürger/-innen sind aktuell im Besitz einer solchen Aufenthaltsbewilligung?

- Sind darunter Personen der Sanktionsliste oder etwaige Familienangehörige?