22.7313 · Fragestunde. Frage · 2022-03-09
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
- Ist vorgesehen, dass auch Drittstaatsangehörige, die zurzeit aus der Ukraine flüchten, als Schutzbedürftig eingestuft werden?
- Wenn nein, wie begründet der Bundesrat diesen Entscheid?
- Welche Massnahmen sind vorgesehen, um spezifisch diesen Flüchtenden Beistand zu leisten?