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22.7359 · Fragestunde. Frage · 2022-05-31

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Debatte um den Beitritt der Schweiz zur Istanbul-Konvention hielt die damalige Justizministerin mehrmals fest, für die Schweiz ändere sich nichts: "...für eine Ratifizierung der Konvention müssen wir unsere Gesetze nicht ändern, sofern wir die im Bundesbeschluss vorgeschlagenen Vorbehalte anbringen".

Nun wird zur Neuformulierung von Artikel 190 StGB die Zustimmungslösung gefordert und behauptet, die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, diese einzuführen.

Stimmt diese Aussage?

Stellungnahme des Bundesrates

Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht. Die Istanbul-Konvention verfolgt bezüglich sexueller Gewalt (Art. 36) einen konsensorientierten Ansatz (wir sprechen vom Konsensprinzip), wonach nicht einverständliches Verhalten strafbar sein soll. Das Einverständnis aller Beteiligten muss dabei frei von Willensmängeln zustande gekommen sein. Dieses Konsensprinzip ist sowohl als Zustimmungsvariante (es wird ein Ja eingeholt) als auch als Ablehnungsvariante (es wird kein Nein übergangen) mit dem Wortlaut der Istanbul-Konvention vereinbar. Die Konvention eröffnet den Staaten somit einen Gestaltungsspielraum. Diese entscheiden über die Faktoren, die eine solche freie Zustimmung ausschliessen. Für die Umsetzung der Konvention ins nationale Recht sind daher (neben dem geltenden Schweizer Recht) beide Varianten, Nein-heisst-Nein und Ja-heisst-Ja, geeignet und möglich. Die Konvention will sicherstellen, und das ist der zentrale Punkt, dass nicht einvernehmliche sexuelle Übergriffe ausnahmslos strafbar sind.