22.7397 · Fragestunde. Frage · 2022-06-01
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass mit einer neuen Auslegung von Art. 3 Bst. h Ziff. 2 MWSTG der Wille des Gesetzgebers, wonach gemeinnützige Organisationen ausgenommen werden sollen (siehe am Beispiel der Vorsorgestiftungen), übergangen würde, da die Regelung nie auf gemeinnützige Organisationen abzielte?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Frage der finanziellen Auswirkungen für die gemeinnützigen Stiftungen wurde im Vernehmlassungsverfahren zum Praxisentwurf zum Thema "eng verbundene Personen " vom 28. Januar 2022 von betroffenen Personen und Organisationen der Eidgenössische Steuerverwaltung zur Kenntnis gebracht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft deshalb zurzeit eine mögliche Anpassung der Praxis. Konkret wird geprüft, ob die Besteuerung gemäss Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 2 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 Mehrwertsteuergesetz bei gemeinnützigen Stiftungen und Vereine Anwendung findet oder nicht.
2. Bei der Befreiung der Unternehmensstiftungen von den direkten Steuern wird geprüft, ob die Stiftung tatsächlich einen gemeinnützigen und nicht einen unternehmerischen Zweck verfolgt. Diese organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit aus direktsteuerlicher Sicht schliesst jedoch nicht aus, dass die Stiftung aus mehrwertsteuerlicher Sicht als eng verbundene Person gilt, sofern sie besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehungen zum stiftenden Unternehmen pflegt.
3. Der Gesetzgeber hat lediglich die Vorsorgestiftungen und nicht die gemeinnützigen Stiftungen von der Regel gemäss Artikel 3 Buchstabe h Ziffer 2 Mehrwertsteuergesetz ausgenommen. Wie oben erwähnt, prüft die Eidgenössische Steuerverwaltung zurzeit eine Anpassung des Praxisentwurfs.