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22.7508 · Fragestunde. Frage · 2022-06-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss den Regeln für die Verwaltung eines L-QIF ist die Übertragung auf "de minimis-Verwalter" gemäss Artikel 17 Absatz 1 FINIG nicht zulässig. Auch der Bundesrat plädierte im Rahmen der Beratung auf eine Beschränkung auf die Verwalter von Kollektivvermögen.

Wo sieht der Bundesrat in Zukunft Anwendungspotenzial der Schwellenwerte, um den KMU-fähigen Finanzplatz zu stützen?

Stellungnahme des Bundesrates

Vermögen von kollektiven Kapitalanlagen und Vorsorgeeinrichtungen dürfen grundsätzlich nur mit der Bewilligung als "Verwalter von Kollektivvermögen" verwaltet werden. Ein "einfacher" Vermögensverwalter gemäss Artikel 17 FINIG darf bis zu den Schwellenwerten im Gesetz aber ebenfalls solche Kollektivvermögen verwalten. Diese Regelung stärkt den KMU-Aspekt im Schweizer Finanzmarkt. Beim L-QIF ist anders als bei allen anderen Fonds keine Bewilligung und keine Aufsicht der Finma über den Fonds vorgesehen. Im Gegenzug ist unabhängig von Schwellenwerten die höhere Bewilligungskategorie als "Verwalter von Kollektivvermögen" erforderlich. Auch sind nur diese direkt von der Finma beaufsichtigt. Die Vermögensverwalter gemäss Artikel 17 FINIG haben zudem jederzeit das Recht, sich als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligen zu lassen.