22.7778 · Fragestunde. Frage · 2022-09-21
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Selbst wenn die Bedingungen für den Familiennachzug aus Afghanistan erfüllt sind und die Angehörigen in die Schweiz einreisen dürften, ist dies häufig unrealistisch, da die verlangten Ausweisdokumente nicht zu beschaffen sind. Seit Februar 2022 findet ein Austausch zwischen den Auslandvertretungen in Islamabad, Teheran und Istanbul, der Konsularischen Direktion des EDA und dem SEM statt.
Welche "best practice" hat sich dabei zur Dokumentenbeschaffung für den Familiennachzug entwickelt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bewilligung der Gesuche um Familiennachzug liegt in der Kompetenz der Kantone. Nach heutigen Erkenntnissen sind grundsätzlich alle für den Familiennachzug erforderlichen afghanischen Dokumente beschaffbar. Die kantonalen Migrationsbehörden können demnach grundsätzlich auch in Nachzugsverfahren von afghanischen Personen den Eingang der erforderlichen Dokumente gemäss dem ordentlichen Verfahren abwarten, bevor sie die Einreise der nachzuziehenden Person bewilligen. Sollte sich im Einzelfall die Beschaffung der Dokumente innert nützlicher Frist als unmöglich erweisen, können die Kantone - nach den allgemeinen Bestimmungen - mit dem SEM nach Lösungen im Einzelfall suchen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben und der aktuellen schwierigen Situation in Afghanistan. So kann das SEM beispielsweise seine Zustimmung zur Bewilligungserteilung geben, wenn trotz fehlendem heimatlichem Pass an der Identität der Person keine grundlegenden Zweifel bestehen. Anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird dann geprüft, ob eine Papierbeschaffung wieder möglich ist.
Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt worden sind, können zwecks Dokumentenbeschaffung grundsätzlich in ihr Heimatland reisen. Sie fallen nicht in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention. Afghanische Staatsangehörige mit Flüchtlingsstatus werden von den Schweizer Behörden nicht zu Reisen nach Kabul aufgefordert.