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22.7779 · Fragestunde. Frage · 2022-09-21

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Es gibt keine einheitliche Anforderung an die beizubringenden Dokumente für den Familiennachzug. Dennoch fordern Schweizer Botschaften Angehörige vor Ort oft dazu auf, sich zwecks Dokumentenbeschaffung an die heimatlichen Behörden zu wenden. Afghan*innen etwa, die sich in einem Drittstaat (z.B. Pakistan) aufhalten, werden dazu zurück nach Kabul geschickt. Dies ist ein klarer Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.

Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Praxis und worauf basiert sie?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bewilligung der Gesuche um Familiennachzug liegt in der Kompetenz der Kantone. Nach heutigen Erkenntnissen sind grundsätzlich alle für den Familiennachzug erforderlichen afghanischen Dokumente beschaffbar. Die kantonalen Migrationsbehörden können demnach grundsätzlich auch in Nachzugsverfahren von afghanischen Personen den Eingang der erforderlichen Dokumente gemäss dem ordentlichen Verfahren abwarten, bevor sie die Einreise der nachzuziehenden Person bewilligen. Sollte sich im Einzelfall die Beschaffung der Dokumente innert nützlicher Frist als unmöglich erweisen, können die Kantone - nach den allgemeinen Bestimmungen - mit dem SEM nach Lösungen im Einzelfall suchen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben und der aktuellen schwierigen Situation in Afghanistan. So kann das SEM beispielsweise seine Zustimmung zur Bewilligungserteilung geben, wenn trotz fehlendem heimatlichem Pass an der Identität der Person keine grundlegenden Zweifel bestehen. Anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird dann geprüft, ob eine Papierbeschaffung wieder möglich ist.

Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt worden sind, können zwecks Dokumentenbeschaffung grundsätzlich in ihr Heimatland reisen. Sie fallen nicht in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention. Afghanische Staatsangehörige mit Flüchtlingsstatus werden von den Schweizer Behörden nicht zu Reisen nach Kabul aufgefordert.