22.7801 · Fragestunde. Frage · 2022-09-21
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Vor einigen Jahren versuchte die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG), die Bevölkerung für einen neuen Text für die Nationalhymne zu begeistern. Das Vorhaben, weit weg von den Sorgen der Bürgerinnen und Bürger, fand keinen grossen Anklang bei der Bevölkerung und ist schliesslich krachend gescheitert. Trotzdem nützt die SGG ihre Zuständigkeit für die Verwaltung der Rütliwiese zur Verbreitung des falschen Texts.
Welche Handlungsmöglichkeiten, vom Entzug der Verwaltung der Rütliwiese über eine an Bedingungen geknüpfte finanzielle Unterstützung bis hin zum Erlass von Weisungen, hat der Bundesrat in dieser Angelegenheit?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist aufgrund einer Schenkung durch die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft (SGG) im Jahr 1860 Grundeigentümerin des Rütli. Die SGG hatte das Rütli im Jahr 1859 gekauft. Gemäss der Schenkungsurkunde von 1860 verwaltet die SGG das Rütli. Die Aufsicht der Stiftung untersteht der Oberaufsicht des Bundesrates. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SGG vom 17. Februar 2010 regelt die Zusammenarbeit im Immobilienmanagement! Hinsichtlich finanzieller Beiträge hat das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Aufgabe, Anträge der SGG zu Immobilienbedürfnissen zu prüfen und über ihre Umsetzung zu entscheiden. Der Bereich der Verwaltung des Rütli und des kleinen Unterhalts ist der SGG Vorbehalten und das BBL hat kein Mitspracherecht. Die Vereinbarung kann einerseits jederzeit und in gegenseitiger Übereinstimmung aufgelöst oder geändert werden, andererseits auch von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres gekündigt werden.