22.7879 · Fragestunde. Frage · 2022-11-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 15 FHG kann "die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der BV erhöhen im Falle von: a. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen". Die zwei Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 1 litera a FHG sind kumulativ erforderlich.
Wieso stuft der Bundesrat 9 Monate nach Kriegsbeginn in der Ukraine die Kostenfolgen für die Aufnahme von Kriegsvertriebenen noch immer als "aussergewöhnliche Entwicklung" ein?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Krieg in der Ukraine ist tatsächlich eine aussergewöhnliche und für der) Bund nicht steuerbare Entwicklung. Das allein ist indessen noch keine ausreichende Begründung, um ausserordentliche Ausgaben nach Artikel 15 des Finanzhaushaltgesetzes zu beantragen. Dazu kommt der Umfang der Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die grosse Zahl von ukrainischen Schutzsuchenden, die in die Schweiz gekommen sind, verursachen hohe Kosten, die deutlich über der Schwelle von 0,5 Prozent des Ausgabenplafonds liegen und vom Bund kaum beeinflusst werden können. Die Ausnahmebestimmung der Schuldenbremse gibt dem Bund zusätzlichen Spielraum, die Ausserordentlichkeit kann jedoch nur temporär in Anspruch genommen werden. Sollten die Schutzsuchenden länger in der Schweiz bleiben, so werden die entsprechenden Kosten über den ordentlichen Haushalt gedeckt werden müssen.