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22.7938 · Fragestunde. Frage · 2022-11-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Aus Russland flüchten immer mehr Kriegsdienstverweigerer.

Mittlerweile wurden auch in der Schweiz bereits Asylanträge von Deserteuren gestellt.

- Wie viele solche Asylanträge wurden schon gestellt?

- Wie ist die Schweiz darauf vorbereitet?

- Wird sie das Gesetz anwenden, wonach Kriegsdienstverweigerung kein Asylgrund ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führt keine Statistik in Bezug auf die vorgebrachten Asylgründe. Erfahrungsgemäss haben bisher nur sehr wenige gesuchstellende Personen aus Russland Wehrdienstverweigerung oder Desertion als Asylgrund geltend gemacht. Die Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Artikel 3 Asylgesetz erfolgt, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter hat. Das SEM prüft aber jedes Asylgesuch individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Liegen in einem Einzelfall spezifische Umstände vor, wonach eine Bestrafung nicht nur wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion erfolgt, sondern aus in Artikel 3 Absatz 1 Asylgesetz genannten Gründen - beispielsweise politische Anschauung - entweder deutlich höher ausfällt als bei anderen Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern oder unverhältnismässig streng ist, können die Voraussetzungen von Artikel 3 Asylgesetz dennoch erfüllt sein: In diesen Fällen wird einem Wehrdienstverweigerer oder Deserteur die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er erhält Asyl, sofern keine Ausschlussgründe bestehen.