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Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen durch deren Inhaberinnen und Inhaber. Welchen Spielraum haben die Kantone?

23.1009 · Anfrage · 2023-03-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat am 23. November 2022 einen Bericht in Erfüllung des Postulats 20.3957 der UREK-N vom 8. September 2020 veröffentlicht. Darin kommt er zum Schluss, dass bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen mit 0 Gramm CO2-Ausstoss kein Handlungsbedarf bestehe.

Die Höhe der Pauschale ist in der Berufskostenverordnung (SR 642.118.1) geregelt. Auf Seite 7 des oben genannten Berichts führt der Bundesrat aus: "abweichende kantonale Regelungen beim Fahrkostenabzug sind möglich".

Können die Kantone somit bei den Kantons- und Gemeindesteuern vom Bundesrecht abweichende Pauschalen bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen vorsehen? Können sie dabei je nach deren CO2-Ausstoss unterschiedliche Sätze vorsehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, SR 642.118.1) können für die Bestimmung des steuerbaren Privatanteils der Halterinnen und Halter von Geschäftsfahrzeugen im Bereich der direkten Bundessteuer Pauschalen angewendet werden.

Aufgrund der kantonalen Steuerautonomie sind die Kantone nicht verpflichtet, diese Pauschalen für die Kantons- und Gemeindesteuern (KGSt) zu übernehmen. Es bleibt ihnen demnach freigestellt, andere Pauschalen für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens für die KGSt und insbesondere des Einkommens aus der privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs festzulegen.

Von dieser Möglichkeit, andere Pauschalen für die Bestimmung des steuerbaren Privatanteils der Halterinnen und Halter eines Geschäftsfahrzeugs anzuwenden, scheinen die Kantone in der Praxis jedoch keinen Gebrauch zu machen. Das hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass dies zu einem höheren administrativen Aufwand bei den Arbeitgebern führen würde.

Die Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 den Wert anzugeben, der den Arbeitnehmenden dadurch zufliesst, dass sie einen Geschäftswagen auch privat benützen dürfen. Der Lohnausweis und die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html) gelten für alle direkten Steuern, sowohl auf Bundes- als auch auf Kantons- und Gemeindeebene. Die Anwendung derselben Pauschalen für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern hat den Vorteil, dass die Einheitlichkeit des Lohnausweises gewahrt bleibt und den Arbeitgebern kein zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht. Andernfalls müssten die Arbeitgeber bestimmte Angaben aus dem Lohnausweis nachbearbeiten, dies zum Zwecke einer korrekten Besteuerung für die KGSt des jeweiligen Kantons, in dem die betreffenden Arbeitnehmenden wohnhaft sind.

Des Weiteren unterliegt der Privatanteil bei Geschäftsfahrzeugen auch der Mehrwertsteuer (MWST) und gilt als Naturallohn, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Eine Abweichung von Artikel 5a Absatz 2 der Berufskostenverordnung auf kantonaler Ebene würde demnach auch bedeuten, dass die Arbeitgeber bei der Ausstellung von MWST-Abrechnungen und bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen differenzieren müssten.

Letztendlich bleibt die originäre Zuständigkeit für die Festlegung der Pauschalbeträge für die KGSt zwar bei den Kantonen. Die potenziell erheblichen administrativen Auswirkungen, welche die Einführung unterschiedlicher, sich beispielsweise nach den CO2-Emissionen der Geschäftsfahrzeuge richtender Pauschalen auf die Arbeitgeber hätte, sind jedoch nicht zu unterschätzen.

Antwort des Bundesrates.

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