23.1052 · Anfrage · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Bundesgericht (BGE 148 IV 30 vom 23. August 2021) wird definiert, dass Parkareale, die einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sind, dem öffentlichen Recht unterstellt sind. Dieser Entscheid hatte zur Folge, dass kantonale Gerichte das Aussprechen einer Parkgebühr wegen Überschreiten der Parkzeit gestützt auf ein gerichtliches Verbot als nicht Rechtes deklarierte und dass solche Vergehen im Sinne des öff. Rechts dem Strassenverkehrsgesetz unterstellt seien. Dies wiederum hat zur Folge, dass bestehende gerichtliche Verbote ins Leere laufen und damit namentlich bei Gewerbeliegenschaften, Restaurants oder Einkaufszentren eine grosse Problemstellung auslösen. Als Konsequenz bedeutet dies, dass gerichtliche Verbote durch öffentlich-rechtliche Signalisationen ersetzt werden müssen. Konkret müssen die im Strassenverkehrsrecht vorgesehenen Markierungen/Signale angebracht werden. Weiter muss die Überprüfung der Einhaltung und die Ahndung von Widerhandlungen gegen öff.-rechtl. Verbote von Amtes wegen durch die Polizei (oder das durch kantonales Recht für zuständig erklärte Organ) erfolgen. Den betroffenen privaten Grundeigentümern ist es verwehrt, von Parksündern eine Umtriebsentschädigung zu verlangen bzw. Strafanzeige zu erheben. Dies, obwohl es nicht primäre Aufgabe der Polizei sein kann, gegen Parksünder auf privaten Grundstücken vorzugehen und die Polizei weder die nötigen Ressourcen noch das Interesse hat, dieser Aufgabe nachzugehen. Entsprechend werden solche Parkplätze zum jetzigen Zeitpunkt weder kontrolliert, geschweige denn werden gegen Parksünder Ordnungsbussen ausgestellt.
Will nun aber der private Grundstückeigentümer keine öff.-rechtl. Signale anbringen und auf die Hilfe der Polizei angewiesen sein, kann er höchstens noch mittels baulicher Massnahmen die Wirkung eines gerichtlichen Verbots erzielen. Solche Massnahmen sind in der Anschaffung teuer und oft schwer umzusetzen.
Aus dieser Sachlage bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Ist sich der Bundesrat dieser Problemstellung bewusst und wenn ja, erachtet er diese Entwicklung als sinnvoll?
- Sieht er einen Weg, wie die Deklaration von privaten Parkplätzen bei Einkaufszentren, Restaurants etc. im Privateigentum als öffentlicher Raum wieder korrigiert werden kann?
- Falls nein, welche Alternativen sieht der Bundesrat für diese rechtliche Unsicherheit?
Stellungnahme des Bundesrates
Gegenstand des vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. August 2021 (BGE 148 IV 30) zu beurteilenden Falls war eine Verkehrsfläche, die tagsüber mit einem privatrechtlichen gerichtlichen Verbot belegt ist, nachts und an den Wochenenden aber von der Öffentlichkeit gegen Bezahlung einer Gebühr zum Parkieren benutzt werden darf. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Widerhandlungen gegen das Parkierungsregime während der Zeit, in der das Areal der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, nach den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts geahndet werden müssen. Eine Bestrafung wegen Verstosses gegen das gerichtliche Verbot ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Entscheid des Bundesgerichts berührt das Recht der privaten Grundeigentümerschaft nicht, Verkehrsflächen, namentlich Parkplätze, mit gerichtlichen Verboten gegen Besitzesstörungen zu schützen. Dies auch dann nicht, wenn die Verkehrsflächen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich und damit öffentlich sind. So haben etwa Betriebe nach wie vor die Möglichkeit, Parkplätze auf ihrem Grundstück mit einem gerichtlichen Verbot ihrer Kundschaft vorzubehalten und Widerhandlungen gegen das Verbot zur Anzeige zu bringen.Vorausgesetzt ist, dass die Verkehrsflächen nicht vom Staat dem Gemeingebrauch gewidmet wurden und dieser damit nicht die Verfügungshoheit über sie erlangt hat. Über die Frage, ob und inwieweit gestützt auf ein gerichtliches Verbot auch das Nichtbezahlen der Gebühren für das Parkieren auf privaten Parkplätzen strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden kann, hat das Bundesgericht nicht entschieden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der strafrechtliche Besitzesschutz auch dann gegeben ist, wenn die Grundeigentümerschaft die rechtmässige Nutzung privater Parkplätze von einem Entgelt abhängig macht. Dies muss namentlich dort gelten, wo die Eigentümerschaft vom Staat verpflichtet wurde, ein Entgelt zu erheben, etwa mittels Auflage in einer Baubewilligung. Aufgrund der Gewaltenteilung kann der Bundesrat aber nicht ausschliessen, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis kommen.