23.1058 · Anfrage · 2023-12-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss dem Teuerungsrechner des Landesindex der Konsumentenpreise liegt die Teuerung seit Einführung der Familienzulagen aktuell bei über 5%. Damit ist die im Gesetz vorgesehene Grenze zum Ausgleich der Teuerung bei den Mindestansätzen gegeben.
1. Wann wird die Teuerung bei den Mindestansätzen der Familienzulagen ausgeglichen?
2. Welche Kantone sind davon betroffen?
3. Umsetzung der Kantone: Wann können die Familien mit den angepassten Beiträgen rechnen?
Stellungnahme des Bundesrates
1+3. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Familienzulagengesetz (FamZG; SR 836.2) passt der Bundesrat die Mindestansätze der Familienzulagen der Teuerung an, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Prozent gestiegen ist. Die Erhöhung muss im selben Zeitpunkt wie die Anpassung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfolgen. Die Anpassung der Mindestansätze der Familienzulagen werden somit das nächste Mal per 1. Januar 2025 geprüft. 2. Es bestehen in allen Kantonen Familienzulagengesetze. So können die Kantone ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechend über den Mindeststandard des Bundesgesetzes hinausgehen und höhere Leistungen vorsehen. Die nachfolgenden Kantone richten die bundesrechtlichen Mindestbeträge für Kinder- und/oder Ausbildungszulagen aus: ZH, GL, SO, BL, AG, TG, TI. Diese würden bei einer Teuerungsanpassung die Mindestansätze der Familienzulagen gemäss Vorgaben des Bundesrates anpassen müssen. Kantone, welche höhere Familienzulagen ausrichten als die vom Bund vorgesehenen Mindestansätze, würden dann ihre Ansätze eigenständig gemäss ihrer kantonalen Gesetzgebung an die Teuerung anpassen.