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23.3002 · Motion · 2023-01-12

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um bei den wichtigsten digitalen Daten des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sowie der Betreiber kritischer Infrastrukturen für mehr Sicherheit zu sorgen. Die Vorlage soll insbesondere folgende Massnahmen vorsehen:

1. Es sind Kriterien festzulegen, anhand deren bestimmt werden kann, welche Daten von welchen Behörden (Bund, Kantone und Gemeinden), und Betreibern kritischer Infrastrukturen einem besonderen digitalen Schutz unterstehen.

2. Es ist festzulegen, welche Normen für das Management der Sicherheit dieser Daten gelten sollen.

3. Die Gestaltung der Speicherinfrastruktur ist nach Möglichkeit Schweizer Unternehmen - in Zusammenarbeit mit den Schweizer Hochschulen - anzuvertrauen.

Begründung

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Stärkung der Sicherheit von digitalen Daten und Informationen ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrats. Neben dem Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) enthält insbesondere das in diesem Jahr in Kraft tretende Informationssicherheitsgesetz (ISG; SR 128) Vorgaben zur Klassifizierung und zur Gewährleistung der Sicherheit von Informationen. Die Vorgaben des ISG verpflichten die Kantone jedoch nur dann, wenn sie klassifizierte Informationen des Bundes bearbeiten oder auf Informatikmittel des Bundes zugreifen - und keine gleichwertigen Vorschriften haben (Artikel 3 ISG). Für Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die nicht dem Bund zuzurechnen sind, gelten diese Vorgaben des ISG nicht.

Um den Anliegen der Motion zu entsprechen, ist zu klären, für welche Behörden und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen der Bund die verfassungsrechtliche Kompetenz hat, die geforderten Vorgaben zu erlassen. Der Bundesrat wird dem Parlament für diejenigen Bereiche Vorgaben vorschlagen, in welchen er über die nötigen Kompetenzen verfügt. Für jene Bereiche, in welchen der Bund nicht über die entsprechende Rechtssetzungskompetenz verfügt, wird der Bundesrat Möglichkeiten für das weitere Vorgehen aufzeigen.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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