Finanzhilfen für gleichstellungspolitische Dachorganisationen (analog zu den Familienorganisationen)
23.3017 · Motion · 2023-02-17
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Damit gleichstellungspolitische Dachorganisationen Aufgaben, welche sie im staatlichen Interesse übernehmen, wirkungsvoll umsetzen können, wird der Bundesrat beauftragt, das Gleichstellungsgesetz dahingehend anzupassen, dass gleichstellungspolitische Dachorganisationen künftig analog den Familienorganisationen durch den Bund mitfinanziert werden können.
Eine Minderheit der Kommission (Gutjahr, Gafner, Haab, Herzog Verena, Huber, Keller Peter, Nantermod, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
- Die Gleichstellung von Mann und Frau kommt in unserem Land zu langsam vorwärts. Zur Umsetzung der "nationalen Strategie Gleichstellung 2030" übernehmen gleichstellungspolitische Dachorganisationen eine wichtige komplementäre Funktion zur Bundesverwaltung. Diese nehmen zahlreiche Aufgaben wahr, an deren Erbringung ein direktes staatliches Interesse besteht (z.B. Beratung, Sensibilisierung, Wissenstransfer, ...). Die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit ihrer Arbeit ist aber durch prekäre projektbezogene Finanzierungen und einen hohen Einsatz von Drittmitteln und den entsprechenden Aufwand zu deren Akquirierung unnötig begrenzt.
- Die Verwaltung schlägt in ihrem Bericht vom 7. November 2022, als Beantwortung der von der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur eingereichten Fragen, vor, "zum Beispiel eine Finanzierung von alliance F via Finanzhilfen zu prüfen; dies angesichts der Repräsentativität der Mitgliedschaft, der Wichtigkeit und der thematischen Breite sowie der Qualität der Arbeit und Projekte". Dazu müsste eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.
- Mit Art. 15 des Gleichstellungsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst eine Möglichkeit für Strukturfinanzierungen jener Beratungsdienstleistungen geschaffen, die sich auf dem freien Markt kaum kostendeckend behaupten können, aber für die Erreichung des Verfassungsziels unerlässlich sind. Für den Verfassungsauftrag unerlässliche Tätigkeiten wie Sensibilisierung, Know-How-Zentrum, Wissenstransfer, Vernetzung, Mentoring sind auf dem freien Markt aber genauso wenig kostendeckend finanzierbar. Diese Arbeiten werden zurzeit weder von Bund noch Kantonen wahrgenommen oder finanziert. Sie werden derzeit von Dachorganisationen übernommen, welche über Mitglieder- und Spendenbeiträge prekär finanziert sind.
- Die Finanzhilfen können analog den Finanzhilfen nach FamZG Gesetz ausgestalte werden. Demnach handelt es sich nicht um Strukturbeiträge, sondern um Leistungsaufträge, die an die Erbringung konkreter Dienstleistungen gebunden werden. Dadurch ist gewährleistet, dass der Bund nur Dienstleistungen (mit)finanziert, die im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie des Bundes stehen resp. zur Erreichung der Verfassungsziele unerlässlich sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) kann gestützt auf Artikel 14 des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) öffentlichen und privaten nicht gewinnorientierten Institutionen für die Durchführung von Programmen und Projekten zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben Finanzhilfen gewähren. Hierzu steht jährlich ein Kredit in der Höhe von rund 4.4 Mio. CHF zur Verfügung. Für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit (Dach-)Organisationen zur Finanzierung ihrer regelmässigen Aktivitäten im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann gibt es hingegen keine gesetzliche Grundlage.
Der Bundesrat anerkennt die wichtige Arbeit der gleichstellungspolitischen (Dach-) Organisationen. Die Projektfinanzierung nach Artikel 14 GlG wurde vom Gesetzgeber bewusst auf den Bereich der Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben festgelegt. Durch die Stärkung der ökonomischen Position von Frauen versprach er sich die grössten Effekte auch hinsichtlich der Gleichstellung in anderen gesellschaftlichen Bereichen (Familie, Politik, Kultur, Sport etc.).
Eine Beibehaltung der Fokussierung auf die Förderung der Gleichstellung im Erwerbsleben steht darüber hinaus im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie 2030 (www.gleichstellung2030.ch), deren Schwerpunkt auf der Stärkung der wirtschaftlichen Autonomie der Frauen liegt.
Insgesamt ist der Bundesrat deshalb der Auffassung, dass der Bund seine subsidiäre Unterstützung mittels Förderung von Projekten zielgerichteter und effizienter gewähren kann als durch die Mitfinanzierung von allgemeinen - also nicht projektbezogenen - Aktivitäten von gleichstellungspolitischen Dachorganisationen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.