23.3041 · Interpellation · 2023-03-01
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Umgang mit Frauen und Mädchen in Afghanistan und die Einschränkung ihrer Rechte sind besorgniserregend. Verschiedene aktuelle Berichte dokumentieren dies. Im jüngsten Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) über Afghanistan steht ausdrücklich, dass die gehäuften Einschränkungen der Rechte und Freiheiten von Frauen und Mädchen durch Massnahmen des Islamischen Emirats Afghanistan als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention gelten. In diesem Zusammenhang haben Dänemark und Schweden im Dezember 2022 beziehungsweise im Januar 2023 beschlossen, dass Frauen und Mädchen allein aufgrund ihres Geschlechts als Geflüchtete anerkannt werden.
- Wie beurteilt der Bundesrat die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan und insbesondere die Empfehlungen der EUAA, dass Afghaninnen als Geflüchtete im Sinne der Flüchtlingskonvention gelten?
- Welche zusätzlichen Massnahmen plant der Bundesrat, um dem Schutzbedürfnis von Frauen und Mädchen aus Afghanistan in Asylverfahren und damit den geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen, denen sie offensichtlich ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen?
- Welche Massnahmen sieht er vor, um sicherzustellen, dass das besondere Schutzbedürfnis afghanischer Frauen und Mädchen auch bei anderen Verfahren wie Anträgen auf Humanitäre Visa oder Familiennachzug berücksichtigt wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA), wonach sich die Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan in zahlreichen Belangen kontinuierlich verschlechtert hat. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen Menschenrechte und schränken ihre Grundrechte massiv ein. Vor diesem Hintergrund hat das SEM in Zusammenarbeit mit seinen europäischen Partnern die Schlussfolgerungen der EUAA überprüft. Es kommt zu dem Schluss, dass Frauen und Mädchen aus Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind. Dies wird einzelfallspezifisch geprüft.
2. Wie in der Antwort des Bundesrates vom 6. März 2023 auf die Frage 23.7137 Klopfenstein Broggini " Wie will der Bundesrat Frauen und Mädchen schützen, die aus Afghanistan kommen?" erwähnt, können die von afghanischen Frauen und Mädchen vorgebrachten frauenspezifischen Verfolgungsgründe nach geltender Praxis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung führen. Die am häufigsten geltend gemachten Asylgründe, nämlich Zwangs- oder Minderjährigenheirat, diskriminierende Gesetzgebung und drohender Ehrenmord, stellen bereits heute Verfolgungsgründe nach Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) dar.
3. Ein humanitäres Visum gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Ein Antrag für ein humanitäres Visum kann derzeit nur bei einer schweizerischen Auslandvertretung ausserhalb des afghanischen Staatsgebiets eingereicht werden, welche Visa ausstellen kann (unter anderem in Islamabad, Neu-Delhi, Teheran, Istanbul oder Doha). Hält sich die Person in einem Drittstaat auf und ist sie dort im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 VEV gefährdet, kann ein humanitäres Visum in Betracht gezogen werden. Den spezifischen Schutzbedürfnissen von afghanischen Frauen und ihrem erhöhten Verfolgungsrisiko wird im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung Rechnung getragen. Im vergangenen Jahr wurde 98 afghanischen Staatsangehörigen ein humanitäres Visum gewährt, davon 58 an Frauen.
Die Schweiz hat in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt 205 vulnerable afghanische Frauen und Mädchen im Rahmen von Resettlement aufgenommen.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf asylrechtlichen Familiennachzug gelten die Kriterien gemäss Artikel 51 AsylG, auf dessen Grundlage die afghanischen Frauen nach Erlangen des Asylstatus ihre Familie nachziehen können, wenn sie durch die Flucht von ihr getrennt wurden.
Antwort des Bundesrates.