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23.3044 · Motion · 2023-03-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen wieder in den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungskatalog aufzunehmen. Es sind angemessene, kostendeckende Vergütungen zu definieren.

Begründung

Laut dem Optiker*innen-Branchenverband Optikschweiz tragen in der Schweiz rund vier von fünf Personen eine Sehhilfe. Menschen, die unter Kurz- oder Weitsichtigkeit leiden, sind ohne Sehhilfe stark beeinträchtigt. Der Alltag lässt sich nur schwer bewältigen. Durch die Abwesenheit einer Sehhilfe können unter anderem Symptome wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel oder Augenbrennen auftreten. Diese Symptome können mit einer Sehhilfe wie Brillen oder Kontaktlinsen wirkungsvoll verhindert werden, doch sind diese Hilfsmittel teuer und bedürfen einer finanziellen Reserve. Eine Brille kostet schnell einmal 1000 Franken - für Haushalte mit unter 5000 Franken Bruttoeinkommen, die oft keinen Rappen ansparen können, ein nicht zu bewältigender Betrag.

Das Gleiche gilt für Rentner*innen und Bezüger*innen von Ergänzungsleistungen, wo es nur beschränkt Zulagen für Sehhilfen gibt. Das Gleiche gilt für die über 700 000 in Armut lebenden Menschen in der Schweiz und die insgesamt 1,3 Millionen von Armut gefährdeten Personen. Einzelne Krankenkassen übernehmen zwar Teilbeträge für Brillen, doch für Tieflöhner*innen sind die dementsprechend höheren Prämien wiederum nicht zu bewältigen.

Um dieser Situation entgegenzutreten und die "lebenswichtigen" Sehhilfen nicht zum Armutsrisiko werden zu lassen, müssen diese Kosten von den Krankenkassen getragen werden. So wird die Sehschwäche zurecht als Krankheitsbild anerkannt und allen Krankenkassenzahler*innen diesbezüglich ein würdiges Leben ermöglicht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt gemäss der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) bis zum vollendeten 18. Altersjahr für Brillen und Kontaktlinsen maximal 180 Franken pro Jahr. Zudem vergütet die OKP bei allen Altersgruppen bei krankheitsbedingten Refraktionsänderungen (z.B. Katarakt, Diabetes, Makulaerkrankungen) oder nach einer Operation (z.B. Katarakt, Glaukom Amotio retinae) für Brillen oder Kontaktlinsen pro Jahr pro Seite maximal 180 Franken. Des Weiteren übernimmt die OKP für Kontaktlinsen, mit welchen der Visus gegenüber der Brille um 2/10 verbessert wird bei Myopie < -8,0 Dioptrien, bei Hyperopie > +6,0 Dioptrien, bei Anisometropie ab 3 Dioptrien oder falls Beschwerden bestehen alle 2 Jahre pro Seite 270 Franken, sowie bei spezifischen Augenerkrankungen (irregulärem Astigmatismus, Keratokonus, Hornhauterkrankungen oder -verletzungen, Status nach Hornhaut-Operation oder Iris-Defekte) für Kontaktlinsen maximal 630 Franken pro Seite.

Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation 11.3269 Rossini "KVG und Vergütung von Brillen" darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Fehlsichtigkeit, beziehungsweise Sehschwäche, die nicht Folge einer anderen Primärkrankheit ist, um Varianten der normalen Augenentwicklung handelt, die häufig genetisch bedingt sind. Aufgrund fehlendem Krankheitswert fallen sie nicht in den Geltungsbereich der OKP. Die Korrektur einer Fehlsichtigkeit im Kindesalter entspricht jedoch einer Krankheitsbehandlung im Sinne der OKP. Eine solche Korrektur verhindert, dass es später zu einer Amblyopie (Schwachsichtigkeit) kommt, die im späteren Lebensalter nicht mehr therapierbar ist.

Die MiGeL-Positionen werden aktuell unter Berücksichtigung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW Kriterien) überprüft.

Die Evaluation von neuen Leistungen im Hinblick auf eine Kostenübernahme durch die OKP ist aktuell delegiert an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Bevor neue Leistungen durch die OKP vergütet werden, müssen diese vorgängig auf die im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgegebenen WZW-Kriterien geprüft werden. Das Beurteilungsverfahren für Neuaufnahmen oder Änderungen von Positionen der MiGeL sieht Anträge der interessierten Kreise vor. Ein entsprechender Antrag kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK).

Das EDI entscheidet nach Anhören der EAMGK über die Aufnahme in die MiGeL. Eine Annahme der Motion mit Beauftragung des Bundesrates zur Aufnahme von Positionen in die MiGeL würde folglich dem geltenden Antragsverfahren und der darin eingeschlossenen Bewertung nach den WZW-Kriterien, welches von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahr 2008 geprüft und für angemessen befunden worden ist, widersprechen. Die Motion ist aus diesen Gründen abzulehnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.