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23.3053 · Motion · 2023-03-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 37 Absatz 1 des KVG auszuarbeiten, die vorsieht, dass ausländische Ärztinnen und Ärzte von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden können, wenn eine nachgewiesene Unterversorgung besteht. Diese Ausnahme soll für Fachärztinnen und -ärzte gelten, die in einigen Gebieten, insbesondere in Randregionen des Landes, dringend benötigt werden. Die zuständigen kantonalen Behörden würden, wenn in den betroffenen Kantonen eine nachgewiesene Unterversorgung besteht, die Ausnahmegesuche um Zulassung einer ausländischen Ärztin oder einem ausländischen Arzt bearbeiten.

Begründung

Als Ergänzung zur parlamentarischen Initiative 22.431 SGK-N "Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung" fordere ich, die Ausnahme auch für ausländische Fachärztinnen und Fachärzte vorzusehen, wenn diese in Randregionen des Landes benötigt werden. In einigen Teilen der Schweiz (z. B. im Jura und im Wallis) betrifft die Unterversorgung nämlich nicht nur die Ärztinnen und Ärzte in der Grundversorgung, sondern auch die Fachärztinnen und Fachärzte. Seit mehr als zehn Jahren kommen etwa 50 Prozent der in der Schweiz tätigen Fachärztinnen und Fachärzte aus dem Ausland: Die Rekrutierung innerhalb der Schweiz ist also seit Langem unzureichend. In einigen Fällen ist die Versorgung gerade noch sichergestellt, aber einige Spezialistinnen und Spezialisten, die sich dem Rentenalter nähern, suchen verzweifelt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger; es gibt keine Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten. Das bedeutet schlicht und einfach, dass diese medizinischen Leistungen in der betroffenen Region verschwinden werden oder zumindest die noch tätigen Kolleginnen und Kollegen zusätzlich belastet werden. Als Hausarzt in der Ajoie beobachte ich dies selbst immer wieder. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte heute nicht effizient arbeiten können, wenn sie kein grundlegendes Netzwerk von Fachärztinnen und Fachärzten (aus der Kardiologie, Pneumologie, Rheumatologie, Gastroenterologie, Neurologie, HNO-Heilkunde usw.) in ihrer Umgebung haben.

Die Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, soll die Qualität der Leistungen sicherstellen, die unserer Bevölkerung angeboten werden. Es ist etwas paradox, dass von dieser Regelung bei Ärztinnen und Ärzten in der Grundversorgung abgewichen wird, nicht aber bei Fachärztinnen und Fachärzte, die eine solidere Weiterbildung absolviert haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Ziel der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; Zulassung von Leistungserbringern) war eine Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durch eine Erhöhung der Anforderungen an die Leistungserbringer. Die neuen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen, Ärzte und andere Leistungserbringer im ambulanten Bereich sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. So sieht das neue Recht namentlich vor, dass Ärztinnen und Ärzte während mindestens drei Jahren im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen (Art. 37 Abs. 1 KVG). Diese Bedingung wird unter anderem damit begründet, dass alle Ärztinnen und Ärzte mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut sein und über ausreichende Kenntnisse verfügen müssen, bevor sie zulasten der OKP praktizieren können.

Obwohl die neue Fassung von Artikel 37 KVG noch nicht sehr lange in Kraft ist, hat die SGK-N die von den Kantonen geäusserten Befürchtungen berücksichtigt, wonach diese Bestimmung zu einer unzureichenden Gesundheitsversorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung führen könnte, dies insbesondere in den Randregionen. Die SGK-N hat jedoch in ihrem Bericht vom 29. November 2022 betont, dass sie den Grundgedanken der Bestimmung nicht in Frage stellt, wonach zur Gewährleistung der Leistungsqualität sicherzustellen ist, dass die zulasten der OKP tätigen Ärztinnen und Ärzte das Schweizer Gesundheitssystem ausreichend kennen. In der Frühlingssession 2023 verabschiedete das Parlament die Vorlage zur Gesetzesänderung, die von der SGK-N im Rahmen der parlamentarischen Initiative 22.431 als dringliches Gesetz ausgearbeitet worden war. Mit dieser Änderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden, der den Kantonen ermöglicht, bei nachgewiesener Unterversorgung bestimmte Ärztinnen und Ärzte, welche die in Artikel 37 Absatz 1 KVG verlangte dreijährige Tätigkeit noch nicht vorweisen können, dennoch zur Abrechnung zulasten der OKP zuzulassen. Die Ausnahme von der Pflicht zur dreijährigen Tätigkeit gilt nur für vier Fachgebiete: Allgemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Im Rahmen der Debatten wurde auch eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auf alle Fachgebiete geprüft. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch vom Ständerat in der Frühlingssession abgelehnt.

Da ein ähnlicher Antrag bereits im Ständerat debattiert und abgelehnt wurde, erachtet es der Bundesrat nicht als sinnvoll, sich erneut mit einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Ausnahmebestimmung zu befassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.