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23.3101 · Motion · 2023-03-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Automobilsteuergesetz dahingehend anzupassen, dass eine zusätzliche Abgabe in Abhängigkeit von Gewicht und/oder Leistung des Fahrzeugs ermöglicht wird.

Begründung

Die neu zugelassenen Autos werden immer grösser, schwerer und leistungsfähiger. So liegt 2022 das durchschnittliche Fahrzeuggewicht bei 1745 kg und die durchschnittliche Leistung bei 208 Pferdestärken, was einer Steigerung gegenüber den Vorjahren entspricht. Dies ist vor allem eine Folge davon, dass mehr als jedes zweite neue Auto ein SUV ist. Dieser Trend bringt ökologische Kosten mit sich, denn pro 100 kg zusätzliches Gewicht wird auf 100 km ein halber Liter Treibstoff mehr verbraucht. Daraus folgt ein Mehr an klimaschädlichen Emissionen: 1 Liter Benzin produziert 2,3 kg CO2 und ein Liter Diesel 2,6 kg.

Der Effizienzgewinn, der durch den technologischen Fortschritt erzielt wird, wird so mit der Zeit weitgehend durch die Zunahme an Gewicht und Leistung der Fahrzeugmodelle zunichte gemacht. So können weder die CO2-Reduktionsziele erreicht werden, noch kann der Energiekonsum reduziert werden.

Bedenkt man, dass das durchschnittliche Alter eines Personenwagens im Jahr 2022 (gemäss BFS) 10 Jahre betrug, so haben die Entscheidungen, die heute getroffen werden, einen entscheidenden Einfluss auf das nächste Jahrzehnt. Der Autobestand stösst aber noch immer viel zu viele Treibhausgase aus. Gemäss dem Bundesamt für Energie sind die Zielwerte nicht erreicht worden. Die Lenkungswirkung des Sanktionssystems ist nicht ausreichend, sie nimmt zu wenig Einfluss auf die Importeurinnen und Importeure, die nur leicht gebüsst werden, und noch weniger auf die Kundschaft, weil der Betrag minim ist. Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird demnächst eine Evaluation zu diesem Thema publizieren.

In verschiedensten Nachbarländern sind zusätzliche Gebühren vorgesehen, die für die Zulassung von besonders schweren oder leistungsfähigen Fahrzeugen erhoben werden. Damit soll bewirkt werden, dass die genannten Kriterien in den Kaufentscheid miteinbezogen werden und die Nachfrage hin zu weniger schädlichen Fahrzeugmodellen gelenkt wird. Dasselbe gilt für bestimmte Kantone.

Frankreich hat beispielsweise eine Steuer auf das Leergewicht (oder: Malus nach Gewicht) eingeführt, die bei Personenwagen 10 Euro für jedes Kilo oberhalb der Grenze von 1800 kg beträgt. Nutzfahrzeuge sind von dieser Abgabe übrigens nicht betroffen.

Diese Motion verlangt, dass im Automobilsteuergesetz die Automobilsteuer mit einer gewichtsbezogenen, vom Bund erhobenen Abgabe ergänzt wird. Eine Lenkungsabgabe wie bei der CO2-Abgabe, die wieder an die Bevölkerung rückverteilt wird, wäre auch eine Option.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der am 1. Januar 1997 eingeführten Automobilsteuer wurden die früheren Fiskalzölle auf Automobilen und ihren Teilen haushaltneutral durch eine besondere Verbrauchssteuer ersetzt. Umwelt- oder Gesundheitsaspekte wurden bei der Ausgestaltung der Steuer nicht berücksichtigt.

Die abgeschriebene Standesinitiative des Kantons Bern (05.309 "Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene") verfolgte ein ähnliches Ziel wie die vorliegende Motion. Sie verlangte für die Automobilsteuer ein Bonus-Malus-System zur Förderung energieeffizienter und umweltfreundlicher Fahrzeuge. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates begründete den Abschreibungsantrag in der Wintersession 2012 mit der am 1. Juli 2012 im Rahmen des CO2-Gesetzes erfolgten Einführung von CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen. Damit stünden genügend Instrumente, welche im Sinne der Standesinitiative wirkten, zur Verfügung. Diese Flottenzielwerte wurden inzwischen durch eine Senkung des Zielwertes von 130 auf 95 Gramm pro Kilometer ausgestossenes CO2 ab 2020 noch verschärft.

Mit der vom Bundesrat am 16. September 2022 verabschiedeten Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz für die Zeit von 2025 bis 2030 müssen Autoimporteure in ihrer Fahrzeugflotte noch effizientere Modelle anbieten. Die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge werden analog zu den Vorgaben der Europäischen Union weiter verschärft. Verfehlen die Importeure ihre Zielvorgaben, fällt für sie eine Sanktion an. Damit erhalten sie einen Anreiz, klimafreundliche Fahrzeuge zu verkaufen.

Sollte die Wirkung der CO2-Emissionsvorschriften als unzureichend erachtet werden, könnte der in der Motion verlangte Ansatz zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in Betracht gezogen werden. Diesbezüglich wird auf die anstehende Publikation der Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Auftragsnummer 21307) und die dreijährlich erfolgende, vertiefte Berichterstattung des Bundesamtes für Energie an das Parlament gemäss Artikel 10b Absatz 1 des CO2-Gesetzes bzw. Artikel 36 Absatz 1 und 2 der CO2-Verordnung verwiesen.

Der Bundesrat sieht deshalb aktuell keinen Bedarf für ein weiteres, in die gleiche Richtung zielendes Lenkungsinstrument und beabsichtigt, den rein fiskalischen Charakter der Automobilsteuer beizubehalten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.