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23.3110 · Motion · 2023-03-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Gesetze abzuändern, um Produktionsanlagen für erneuerbare Energien in landwirtschaftlichen Betrieben zur lokalen Versorgung zu ermöglichen, sofern sie hauptsächlich auf Ressourcen basieren, die auf dem eigenen Betrieb oder beteiligten Betriebsgemeinschaften anfallen.

Begründung

Das vorhandene Potential für erneuerbare Energien, ist in landwirtschaftlichen Betrieben beachtlich. Holz, Biomasse, grosse Dachflächen und erschlossene Standorte könnten rasch zur Realisierung von Solar-Biogas- und Holzenergie- Anlagen genutzt werden. Diese Anlagen könnten angrenzende Wohn- und Gewerbegebiete mit Energie versorgen. Die heutige Gesetzgebung verhindert solche Energiegewinnungsanlagen in der Landwirtschaftszone mit dem Hinweis auf die Zonenkonformität.

Damit werden sinnvolle Projekte zur Nutzung von erneuerbaren Energieträger verhindert. Mit einer angepassten Gesetzesgrundlage kann einen Beitrag zur Energiestrategie 2050 des Bundes geleistet werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Es ist unbestritten, dass die Errichtung von Produktionsanlagen für erneuerbare Energien rasch gefördert werden soll. Dies gilt, wo nötig, auch ausserhalb der Bauzonen.

Im Rahmen des parlamentarischen Geschäfts 21.047, "Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Bundesgesetz" (Mantelerlass), sind sich die Eidg. Räte und der Bundesrat im Grundsatz einig, dass das materielle Recht so weit wie nötig angepasst werden soll, um Anlagen für erneuerbare Energie auch ausserhalb der Bauzonen erstellen zu können. Die neuen Bestimmungen sollen eine zeitnahe Realisierung mit möglichst geringen unerwünschten Nebenwirkungen erlauben.

Gerade in den in der Motionsbegründung angesprochenen Bereichen von Biomasse (inkl. Holz) und Solarenergie sind neue Regelungen vorgesehen, die sich zumeist noch in der Phase der Differenzbereinigung befinden. Dies gibt den Eidg. Räten die Möglichkeit, die in der Motion verlangten Anpassungen des RPG selbst vorzunehmen.

Die Abstimmung der Interessen an der Nutzung der Energie mit den Interessen der Landwirtschaft ist in all diesen Regelungen ein wichtiger Aspekt. Ein grosser Teil der Anliegen der Motion wird durch den Mantelerlass erfüllt werden können, soweit sie nicht bereits durch das geltende Recht abgedeckt sind (Solaranlagen sind gestützt auf Artikel 18a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700] schon heute auf Dächern auch in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig und zumeist baubewilligungsfrei; an Fassaden oder anderweitig kombiniert mit Bauten und Anlagen sind sie bewilligungsfähig nach den Regeln von Art. 32c der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]).

Zusammenfassend können die Eidg. Räte die Anliegen der Motion im Mantelerlass umsetzen, soweit sie dies wünschen. Die Dienststellen der Bundesverwaltung stehen dafür bei Bedarf unterstützend zur Verfügung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.