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23.3126 · Interpellation · 2023-03-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die EHB ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem WBF zugeordnet (EHB-Gesetz Art. 1). Im Kern hat die EHB einen Forschungs- und Lehrauftrag als Kompetenzzentrum des Bundes für Berufspädagogik und Berufsbildung.

Gemäss EHB-Gesetz Artikel 18 finanziert sich die EHB aus Abgeltungen des Bundes, Gebühren und Drittmitteln. Drittmittel können u.a. Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 28 EHB-G sein. Diese können erbracht werden, wenn dadurch u.a. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind (EHB-G Art. 28 Abs. 1 Lit. c). Die Leistungen sind mindestens kostendeckend zu erbringen (Abs. 2) und das WBF darf nur Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird (Abs. 3).

Die EHB erbringt mit ihrem Bereich "Zentrum für Berufsentwicklung" gewerbliche Leistungen nach Artikel 28 EHB-G. Das Zentrum beschäftigt rund 40 Mitarbeitende von den insgesamt rund 250 Mitarbeitenden. Mit dem Zentrum für Berufsentwicklung steht die EHB als Anstalt des Bundes in direktem Wettbewerb zu privaten Dienstleistungsunternehmen, die im gleichem Masse Organisationen der Arbeitswelt, Trägerschaften, Kantone und Schulen beraten, begleiten und unterstützen.

Die EHB operiert am Markt mit Preisen, die für private Dienstleistungsunternehmen offensichtlich nicht kostendeckend sind. Im Bereich der Umsetzung der beruflichen Grundbildung erbringt die EHB gemäss ihrer Webseite sogar gänzlich kostenlos und vollständig bundesfinanziert Leistungen im Umfang von rund 50 Arbeitstagen pro Beruf. Diese Leistungen werden von Marktunternehmen angeboten zu Vollkosten verrechnet. Die Privatwirtschaft wird durch diese bundesfinanzierten Leistungen massiv konkurrenziert:

1. Ist sich der Bundesrat dieser Konkurrenzierung von privaten Anbietern durch die EHB bewusst?

2. Wie bedeutend schätzt der Bundesrat die zusätzlich erforderlichen sachlichen und personellen Mittel für die 40 Mitarbeitenden des Zentrums für Berufsentwicklung im Verhältnis zur gesamten EHB ein?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Leistungen der EHB, mit welcher diese in direkter Konkurrenz zu privaten Anbietern steht, nicht zu marktverzerrenden Preisen erbracht werden?

4. Mit welcher Begründung bewilligt der Bundesrat der EHB vollständig bundesfinanzierte Leistungen erbringen zu dürfen, in Bereichen, die von privaten Anbietern ebenso abgedeckt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Den Grossteil seiner Leistungen (2022: 75 Prozent) erbringt das Zentrum für Berufsentwicklung der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) im Rahmen des Grundauftrags: für die Aus- und Weiterbildung der Prüfungsexpertinnen und -experten und als Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse, namentlich für die Umsetzung neuer oder revidierter beruflicher Grundbildungen. Das überwiegende öffentliche Interesse besteht darin, diese Dienstleistungen in allen Sprachregionen anzubieten, nicht zuletzt im Hinblick auf die Sicherung einer gleichermassen hohen Qualität in allen Landesteilen und allen Berufen. Dies ist besonders für kleinere Berufe mit geringeren finanziellen Mitteln von grosser Bedeutung.

Der Bundesrat hält in den strategischen Zielvorgaben 2021-2024 an den EHB-Rat (BBl 2021 47) fest, dass die EHB mit ihren Dienstleistungen die Verbundpartner bei der gesamtschweizerisch harmonisierten und sprachregional verträglichen Umsetzung der Berufsbildung unterstützen soll. Die Gebühren für diese Dienstleistungen sind vom Grundsatz der Kostendeckung ausgenommen.

Den kleineren Teil der Leistungen (2022: 25 Prozent) erbringt das Zentrum für Berufsentwicklung als eigentliche gewerbliche Leistungen. Es handelt sich dabei um Beratungen, Begleitungen und Revisionen. Diese Leistungen werden vollumfänglich zu kostendeckenden Preisen angeboten und erbracht. Damit ist gewährleistet, dass keine quersubventionierte Konkurrenzierung privater Anbieter entsteht.

2. Für die kostendeckend erbrachten gewerblichen Leistungen des Zentrums für Berufsentwicklung kamen 2022 insgesamt 7 Vollzeitäquivalente zum Einsatz, was 3,7 Prozent der gesamten Vollzeitäquivalente der EHB (187) entspricht. Für die Ausbildungsleistungen und die Dienstleistungen im überwiegenden öffentlichen Interesse hat das Zentrum für Berufsentwicklung 2022 insgesamt 19 Vollzeitäquivalente beschäftigt. Diese 26 Vollzeitäquivalente entsprechen den in der Interpellation genannten 40 Mitarbeitenden.

3. Nebst den Vorschriften des Gesetzgebers im EHB-Gesetz (SR 412.106) verlangt der Bundesrat auch in den strategischen Zielvorgaben an den EHB-Rat (2021-2024) ausdrücklich, dass die Dienstleistungen am Markt grundsätzlich kostendeckend zu erfolgen haben, mit Ausnahme der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. Der Bundesrat überprüft im Rahmen der Berichterstattung jährlich die Erreichung der strategischen Ziele (Art. 30 EHB-Gesetz).

4. Bundesfinanzierte Leistungen sind Dienstleistungen der EHB im überwiegenden öffentlichen Interesse (Art. 20 EHB-Gesetz). Gewerbliche Leistungen gemäss Art. 28 EHB-Gesetz sind Leistungen, die normalerweise private Anbieterinnen und Anbieter am Markt und im Wettbewerb erbringen. Die gewerblichen Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang zu den Aufgaben der EHB stehen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Leistungen für die in der Berufsbildung tätigen Akteure. Es stehen Beratungen, Begleitungen, Evaluationen und Schulungen im Vordergrund, die keinen Monopolcharakter haben. Unter Leistungen mit Monopolcharakter werden Leistungen im öffentlichen Interesse verstanden, die gemäss Botschaft zum EHB-Gesetz für private Anbieter - aufgrund der geringen Menge oder der erforderlichen Qualität - nicht rentabel sind (BBl 2020 661, S. 693).

Antwort des Bundesrates.

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