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23.3127 · Interpellation · 2023-03-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Auf der Website des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) werden in alphabetischer Reihenfolge zehn Regionalflugplätze aufgelistet: Bern-Belp, Birrfeld, Bressaucourt, Ecuvillens, Grenchen, La Chaux-de-Fonds-Les Eplatures, Lausanne-La Blécherette, Lugano-Agno, Samedan, St. Gallen-Altenrhein.

Im Bericht des Bundesrates über die Luftfahrtpolitik der Schweiz vom 24. Februar 2016 (Lupo 2016) steht auf Seite 1916, dass es in der Schweiz elf Regionalflughäfen gibt: Bern-Belp, Lugano-Agno, Sion, St. Gallen-Altenrhein, Birrfeld, Bressaucourt, Ecuvillens, Grenchen, La Chaux-de-Fonds-Les Eplatures, Lausanne-La Blécherette und Samedan.

Die vom BAZL erstellte Regulierungsskizze vom 31. August 2022 zur Umsetzung der Motion 20.4412 hält Folgendes fest:

- Die acht Flugplätze Bern-Belp, Grenchen, La Chaux-de-Fonds-Les Eplatures, Lugano, Samedan, Sion, St. Gallen-Altenrhein und Buochs gehören zu den Flugplätzen der Kategorie II gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD);

- Diese Flugplätze, mit Ausnahme von Buochs, haben den Status eines Regionalflughafens im Sinne des Lupo 2016;

- Die Regionalflugplätze Birrfeld, Bressaucourt, Ecuvillens und Lausanne-La Blécherette werden nicht in die Kategorie Il eingeordnet, dies mit der Begründung, dass sie über keine Flugsicherung verfügen.

1.Nach welchen Kriterien wird der Status eines Regionalflugplatzes bestimmt? Welches ist die entsprechende Rechtsgrundlage?

2.Welche Kriterien bestimmen den Status eines Flugplatzes der Kategorie II? Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich Anhang 2 der VFSD?

3. Warum werden auf der BAZL-Website zehn Regionalflugplätze genannt, während im Lupo 2016 deren elf aufgeführt sind?

4. Warum werden im seit dem 1. August 2011 geltenden Anhang 2 der VFSD Regionalflugplätze, die über keine Flugsicherungsdienste verfügen, von der Kategorie II ausgeschlossen? Und warum enthält dieser Anhang in der Kategorie II einen Flugplatz, der nicht den Status eines Regionalflugplatzes hat?

5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die verschiedenen Kategorien von Flugplätzen, die oben erwähnt wurden, auf objektive und rationale Weise festgelegt wurden? Sind diese Kategorien geeignet, um - beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der Motion 20.4412 - die Gleichbehandlung der Flughäfen gewährleisten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Als Regionalflughäfen werden alle konzessionierten Flughäfen bezeichnet, die keine Landesflughäfen sind und somit nicht als Verkehrsinfrastrukturen von nationalem Interesse gelten. Die Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 36a des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie in Art. 13 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1), wo eine Unterscheidung der konzessionierten Flughäfen in Landes- und Regionalflughäfen je nach Konzessionsdauer vorgenommen wird.

2. Ein Flugplatz ist der Kategorie ll gemäss Anhang 2 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) zugeteilt, sofern er über zivile An- und Abflugsicherungsdienste verfügt. Die Landesflughäfen Genf und Zürich, die ebenfalls über An- und Abflugsicherungsdienste verfügen, gehören zur Kategorie l gemäss Anhang 2 der VFSD. Die rechtliche Grundlage für diese Kategorisierung findet sich in Art. 49 Abs. 3 LFG.

3. Im LUPO 2016 sowie im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL), Konzeptteil vom 26. Februar 2020 sind elf Regionalflugplätze aufgeführt. Auf der Webseite des BAZL sind kartografisch ebenfalls elf Regionalflugplätze aufgeführt, in der dazugehörigen Liste fehlt indessen Sion. Es handelt sich um einen Fehler bei der Erstellung der Webseite, der umgehend berichtigt wurde.

4. Der heute geltende Anhang 2 der VFSD bzw. die Einteilung der Flugplätze in die Kategorie II wurde basierend auf den bestehenden Verhältnissen erarbeitet. Alle aufgeführten Flugplätze verfügten bereits über eine Flugsicherung, auch der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein, der einen Sonderstatus einnimmt: Er gehört zwar zu den Regionalflughäfen, verfügt aber über keine Konzession und nimmt rechtlich den Status eines Flugfelds ein.

5. Betreffend Kategorisierung Regionalflughäfen/Nicht-Regionalflughäfen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Kategorisierung gemäss Anhang 2 der VFSD dient der Regelung der Finanzierung der Kosten für die Flugsicherung. Sobald ein Flugplatz über zivile An- und Abflugsicherungsdienste verfügt, muss die Finanzierung gemäss Art. 49 LFG geregelt werden. Die Motion 20.4412 fordert die Beibehaltung der finanziellen Unterstützung des Bundes für die acht heute der Kategorie ll zugeteilten Flugplätze, weil diese "wichtige aviatische, volkswirtschaftliche und sicherheitsmässige Funktionen" wahrnehmen. Die Motion fordert indessen keine grundsätzliche Auslegeordnung zur Kategorisierung oder Neukategorisierung der Flughäfen. Solche Arbeiten sind im Rahmen der Umsetzung der Mo. 20.4412 nicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.