Für eine Steuerbefreiung von Entschädigungen, die an Miliztätige im präklinischen Rettungswesen gezahlt werden
23.3139 · Motion · 2023-03-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Steuergesetzgebung (namentlich Artikel 7 und 24 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG) auszuarbeiten, damit Entschädigungen, die an Einsatzkräfte im präklinischen Rettungswesen gezahlt werden, die nicht bei einem Rettungsdienst angestellt sind, steuerfrei sind.
Begründung
In der Schweiz ist das Rettungswesen um juristische Personen des öffentlichen Rechts herum organisiert (unter anderem die Alpine Rettung Schweiz, Kantonale Walliser Rettungsorganisation). Im Falle eines Einsatzes können diese juristischen Personen eine Vielzahl von unterschiedlich ausgebildeten Einsatzkräften heranziehen, um optimal Hilfe zu leisten, z. B. die klassischen Rettungsmittel in Form von Helikoptern, Ambulanzen, medizinischem Fachpersonal, Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen usw.
Neben den klassischen Rettungsdiensten können auch sehr wichtige zusätzliche Mittel eingesetzt werden, in der Regel spezialisierte Miliztätige, wie z. B. Bergführerinnen und -führer, Patrouillen, Lawinenhundeführerinnen und -führer, Taucherinnen und Taucher, Höhlenforscherinnen und -forscher, Samariterinnen und Samariter usw.; diese Liste ist nicht vollständig. Diese Miliztätigen sind ausgebildet, rund um die Uhr nach einem festgelegten Pikett-Turnus verfügbar und stellen die Schnelligkeit und Qualität des präklinischen Rettungswesens in den Kantonen sicher. Das Modell ist fast identisch mit dem der Feuerwehr. Mehrere hundert kompetente Miliztätige, die in der Rettungskette unverzichtbar sind, tragen so zu einer effizienten Hilfeleistung bei.
Diese Einsatzkräfte, die nicht bei Rettungsdiensten angestellt sind, erhalten nur bei einem Einsatz eine Entschädigung, wodurch die Kantone ziemlich günstig Unterstützung von diesen Helferinnen und Helfern erhalten. Diese Entschädigungen fallen derzeit (als Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit für fremde Rechnung) unter das steuerpflichtige Einkommen nach Artikel 7 StHG. Derzeit ist jedoch nur die Vergütung von Feuerwehrleuten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Kernaufgaben steuerbefreit. Die Bundesgesetzgebung erlaubt hingegen keine Steuerbefreiung bei Entschädigungen für andere nicht angestellte Miliztätige im präklinischen Rettungswesen.
Um die verschiedenen Miliztätigen zu ermutigen, ihr Engagement für eine leistungsfähige und relativ kostengünstige Hilfeleistung fortzusetzen, wird daher eine Steuerbefreiung der Entschädigungen bis zu einem noch festzulegenden jährlichen Betrag gefordert, ähnlich wie bei den Feuerwehrleuten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt das wichtige Engagement und die Arbeit der nicht festangestellten Einsatzkräfte im präklinischen Rettungswesen.
Die dafür bezahlten Entschädigungen unterliegen wie sämtliche Einkünfte zu Recht der Einkommensbesteuerung. Damit werden die im Steuerrecht geltenden Grundsätze der Allgemeinheit der Besteuerung wie auch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingehalten.
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Vorstösse eingereicht, welche etwa eine Steuerbefreiung der Freiwilligentätigkeit bezweckten (z.B. Mo. 19.3806 und 19.3322). Im Parlament fanden diese Vorstösse jeweils keine Mehrheiten. Der Bundesrat wies in seinen Stellungnahmen zu diesem politischen Anliegen auf die schlechte Effizienz und Effektivität von Steuerabzügen zur Förderung von ausserfiskalischen Zielen sowie auf die Problematik einer rechtlichen Ungleichbehandlung von unterschiedlicher Freiwilligenarbeit hin.
Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls fraglich, ob eine steuerliche Förderung der Entschädigungen der Einsatzkräfte von präklinischen Rettungsdiensten effizient und effektiv wäre und nicht vielmehr zu einer Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung von Rettungsdiensten führen würde. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass sich festangestellte Rettungskräfte als steuerlich benachteiligt fühlen könnten.
Würde die Motion umgesetzt, hätte dies auch schwierige Abgrenzungsfragen zur Folge und könnte erheblichen administrativen Aufwand verursachen. Viele Entschädigungen, gerade etwa im medizinischen Bereich, basieren nicht auf der Anzahl der Rettungseinsätze, sondern auf der Anzahl an Bereitschaftstagen. Zudem lässt sich aus der offenen Aufzählung in der Motion nicht klar bestimmen, wer alles von der Steuerbefreiung profitieren könnte. Die Mindereinnahmen sind mangels statistischer Daten nicht quantifizierbar.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.