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23.3150 · Motion · 2023-03-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, in der die betroffenen Wirtschaftsakteure, einschliesslich der Konsumentenverbände, vertreten sind. Sie soll Richtlinien zur wirksamen Bekämpfung von Greenwashing ausarbeiten.

Begründung

Laut einer europäischen Statistik haben fast zwei Drittel der Konsumentinnen und Konsumenten Schwierigkeiten zu verstehen, welche Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Umweltangaben sind so zahlreich und weit verbreitet, dass in Sachen Umweltschutz vorbildliche Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen nicht angemessen hervorheben können und es für die Konsumentinnen und Konsumenten unmöglich ist, eine umweltfreundliche Wahl zu treffen, da es keine zuverlässigen oder vergleichbaren Informationen gibt. Dies bremst das Umdenken. Da das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im Kampf gegen das Phänomen des Greenwashing nicht ausreicht, müssen klare und verbindliche Richtlinien für Umweltangaben erarbeitet werden. Genau so, wie es einige unserer Nachbarländer getan haben. Sie haben auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in Partnerschaft mit Marktteilnehmern und Konsumentenverbänden ihre eigenen Richtlinien erlassen. In seiner Antwort auf die Interpellation 22.4162 Michaud Gigon hält der Bundesrat wie folgt fest: "Aktuell besteht kein expliziter Auftrag, dass die Bundesverwaltung zusammen mit den interessierten Kreisen der Wirtschaft Richtlinien zu Greenwashing erlässt". Mit der vorliegenden Motion wird dem Bundesrat somit dieser Auftrag erteilt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Antwort auf die Interpellation (22.4162) Michaud Gigon "Gegen irreführende Umweltangaben vorgehen" ausgeführt, verbietet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) bereits heute in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.a. über Waren, Werke oder Leistungen. Darunter können auch umweltbezogene Produktangaben fallen. Konkurrenten, Konsumentinnen oder Verbände können Klage führen. Auch der Bund kann zum Schutz des öffentlichen Interesses bzw. wenn er eine genügende Anzahl Beschwerden erhält, Klage führen (vgl. dazu Antwort auf Interpellation (21.4011) Michaud Gigon "Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs").

Ferner regelt das Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0) die Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht für Lebensmittel. Die Kennzeichnung von Umweltaspekten von Lebensmitteln ist zwar nicht spezifisch geregelt. Sämtliche Angaben über Lebensmittel müssen aber den Tatsachen entsprechen (Art. 18 Abs. 1 LMG). Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nicht durch unwahre oder irreführende Angaben zu Umweltaspekten getäuscht werden. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften können strafrechtlich sanktioniert werden (Art. 64 LMG). (Vgl. dazu Antwort auf Interpellation (23.3049) Michaud Gigon "Pour un éco-score unique en Suisse".)

Bereits am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat seinen Standpunkt bezüglich Greenwashing-Prävention im Finanzsektor veröffentlicht. Darin hat er das EFD beauftragt, zusammen mit dem UVEK, dem WBF, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) sowie Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Branchen und der Zivilgesellschaft eine Arbeitsgruppe aufzustellen, um die optimale Umsetzung dieses Standpunktes festzulegen. Die entsprechenden Arbeiten sind im Gange. Sobald diese abgeschlossen sind, wird das EFD dem Bundesrat einen konkreten Vorschlag unterbreiten.

Die Europäische Kommission hat Regulierungsvorschläge im Bereich Greenwashing vorgelegt (Richtlinie über Verbraucherrechte (COM/2022/143) sowie die Richtlinie zu umweltbezogenen Angaben (COM/2023/166). Diese müssen jedoch noch vom Europäischen Parlament und EU-Rat diskutiert und verabschiedet werden. Die Arbeiten der EU werden vom Bund verfolgt.

Aufgrund der laufenden Arbeiten und der bestehenden Gesetzesgrundlagen erachtet der Bundesrat die Motion als nicht nötig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.