23.3171 · Motion · 2023-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 22a CO2-Verordnung (SR 641.711) dahingehend anzupassen, dass die Handelbarkeit von CO2-Emissionen (CO2-Em.) neu während des gesamten Abrechnungsjahres, möglich ist. Dies unabhängig wann das Fahrzeuge im Abrechnungsjahr immatrikuliert wurde. Im Weiteren sollen anstelle Einzelübertragungen Buchungen über eine Anzahl Gramm möglich sein. Der BR kann damit Anreize für Importeure schaffen, die CO2-Zielvorgaben zu unterschreiten, womit vermehrt umweltfreundliche Fahrzeuge (Fzg.) in die Schweiz importiert werden, was dem Ziel der Senkung der CO2-Emissionen entgegenkommt.
Begründung
International ist der Handel von CO2-Zertifikaten seit Jahren etabliert. In der Schweiz ist deren Handelbarkeit aufgrund der Regelungen von Artikel 22a CO2-VO eingeschränkt. Emissionsabtretungen müssen für jedes einzelne Fahrzeug und mittels eines bürokratischen Prozesses zwingend vor der ersten Zulassung erfolgen. Rückabtretungen sind derzeit nicht möglich. Daher findet gemessen an den über 240 000 CO2-abgabepflichtigen Fahrzeugen und entgegen dem Bedürfnis der Importeure praktisch kein CO2-Handel statt.
Neu ist daher die Handelbarkeit von CO2-Emissionen während der gesamten Abrechnungsperiode zu ermöglichen. Die Regelung ist nach marktwirtschaftlichen Prinzipien und den international üblichen Standards auszugestalten.
1. Mögliche Erträge aus dem CO2-Handel würden für Importeure Anreize schaffen, die CO2-Zielvorgaben zu unterschreiten. Das führt zum Import von mehr umweltfreundlichen Fahrzeugen in die Schweiz. Denn Gross (GI)- und Kleinimporteuren (KI) würden Fahrzeuge mit Alternativantrieben mit attraktiven Angeboten fördern.
2. Der Handel mit CO2-Emissionen würde direkt zwischen GI erfolgen und indirekt bei KI und selbstimportierenden Bürger über CO2-Börsen. Aufgrund der höheren Flexibilität der Börsen entstehen für die KI keine Benachteiligungen.
3. Bisher sind für die Übertragung von CO2-Emissionen von beispielsweise 1000 Fahrzeugen, die den CO2-Zielwert um 15 Gramm unterschreiten, der Behörde von Verkäufer und Käufer zahllose Formulare einzureichen. Danach administriert die Verwaltung die Belege in einem ressourcenintensiven Prozess mittels einzelner Umbuchungen. Neu könnte die Umbuchung der gleichen Menge CO2 (15 000g CO2) mit einem (1) Formular und mit einer (1) Umbuchung erfolgen. Dies ermöglicht einen effizienten Emissionshandel, ohne das bestehende Vollzugssystem zu unterlaufen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Mit den CO2-Emissionsvorschriften sollen die CO2-Emissionen der neuen Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper gesenkt werden. Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zur Motion Regazzi 20.4659 "Fahrzeugimporte. Umweltschutz ohne staatliche Subventionen effektiv fördern" erläutert hat, wurde ein Handelssystem zur CO2-Absenkung im Vorfeld der Einführung der CO2-Emissionsvorschriften geprüft. Es wurde aber zugunsten der heutigen Regulierung, die sich stark an jene der EU anlehnt, verworfen.
Bereits heute stehen den Importeuren verschiedene Instrumente und ein System mit hoher Flexibilität zur Verfügung. So können sie durch die Flottenabrechnung Fahrzeuge mit hohen Emissionen durch Fahrzeuge mit tieferen Emissionen ausgleichen sowie mit anderen Importeuren Emissionsgemeinschaften gründen. Eine solche gegenseitige Kompensation erlaubt es ihnen, Sanktionen zu vermeiden und insbesondere auch grössere Flotten zu bewirtschaften.
Das vom Motionär geforderte System bringt verschiedene Nachteile gegenüber dem heutigen System mit sich. So entstünde eine Ungleichheit zwischen Klein- und Grossimporteuren: Für Kleinimporteure wäre eine Abtretung nach erfolgter Erstinverkehrsetzung nicht umsetzbar. Das Inkasso wäre kaum mehr gesichert, da es rasch zu Handänderungen kommen kann und die Vollzugsbehörden keinen Zugriff auf den späteren Halter eines Fahrzeugs mehr haben. Eine unterjährige Handelbarkeit von bereits in Verkehr gesetzten Fahrzeugen würde die heutigen Vollzugsprozesse zusätzlich verkomplizieren und den administrativen Aufwand erhöhen. Gleichzeitig würde der Import von emissionsstarken Fahrzeugen durch zusätzliche Optimierungsmöglichkeiten infolge der ganzjährigen Handelbarkeit von CO2-Zertifikaten erleichtert. Dadurch wäre - anders als vom Motionär dargestellt -nicht eine Netto-Reduktion der durchschnittlichen CO2-Emissionen zu erwarten, sondern ein Anstieg.
Es ist dem Bundesrat zudem ein Anliegen, die Vollzugsprozesse laufend zu vereinfachen und zu beschleunigen. Derzeit werden die Voraussetzungen für eine komplette Digitalisierung des Vollzugsprozesses geschaffen. Ab dem 1. Januar 2024 können sämtliche Aktivitäten über die eGOV-Plattform des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation rund um die Uhr, online, einfach und medienbruchfrei erfolgen. Dies wird den bürokratischen Aufwand für die Importeure erheblich reduzieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.