23.3196 · Interpellation · 2023-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Vor einigen Wochen wurde bekannt, dass einer der Co-Präsidenten des Verbands der Waadtländer Sektionen der Diana, der Waadtländer Jägerschaft, zurückgetreten ist, nachdem er und seine Familie zahlreiche Morddrohungen erhalten hatten.
Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Interpellation halten es für inakzeptabel, dass im Jahr 2023 ein Mitglied eines Vereinsvorstands aufgrund von Morddrohungen bei der Ausübung seiner Leidenschaft mit sofortiger Wirkung zurücktreten muss.
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Welche rechtlichen und finanziellen Mittel werden eingesetzt, um unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger vor Morddrohungen zu schützen?
- Hatte die Polizei die Möglichkeit, zu diesen Mitteln Position zu beziehen?
- Sollten diese Mittel in einer Zeit, in der Informationen rasch im Internet übermittelt werden können, neu bewertet werden?
- Sind dem Bundesrat weitere Fälle bekannt, in denen Bürgerinnen und Bürger, die sich in Vereinen engagieren, aufgrund von Morddrohungen zurücktreten mussten?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Verbreitung von Drohungen, Hass und Hetze stellt ein ernstes und zunehmendes gesellschaftliches Problem dar. Es kann unter anderem zur Folge haben, dass sich Opfer von Hassrede und Drohungen aus der Öffentlichkeit zurückziehen.
Zur ersten Frage: Drohungen mit dem Tod sind nach Artikel 180 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf Antrag strafbar. Gestützt auf den Strafantrag nehmen die Strafbehörden die Ermittlungen auf. Unter Umständen kann Untersuchungshaft angeordnet werden. Anstelle von Untersuchungshaft können auch Ersatzmassnahmen angeordnet werden, z.B. ein Kontakt- oder ein Rayonverbot (Art. 237 Abs. 2 Bst. g und c der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Ein Verstoss gegen Artikel 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Die von einer Drohung betroffene Person kann sich zudem zivilrechtlich zur Wehr setzen, sofern ihr der Droher oder die Droherin bekannt ist. Sie kann beim zuständigen Gericht verschiedene Schutzmassnahmen beantragen, insbesondere ein Annäherungs-, Orts- oder ein Kontaktverbot (Art. 28b des Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Schutzmassnahmen können mit einer Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Artikel 292 StGB verbunden werden. Das Gericht, das ein Verbot nach Artikel 28b ZGB anordnet, sowie das Vollstreckungsgericht können auf Antrag der klagenden Person zusätzlich eine elektronische Überwachung des Drohers oder der Droherin anordnen (Art. 28c ZGB). Im kantonalen Polizeirecht finden sich ebenfalls Bestimmungen zum Schutz vor Drohungen, z.B. die polizeiliche Gefährderansprache oder polizeiliche Kontakt- und Annäherungsverbote.
Bei Drohungen gegen Schutzpersonen des Bundes, wie z.B. Mitglieder der eidgenössischen Räte oder des Bundesrates, ergreift das Bundesamt für Polizei (fedpol) die notwendigen Schutzmassnahmen.
Zur zweiten und dritten Frage: Über die in den Kantonen zur Bekämpfung und Verfolgung von Drohungen sowie zum Schutz bedrohter Personen eingesetzten Mittel kann der Bundesrat keine Angaben machen, da dies von Kanton zu Kanton variieren kann. In den Kantonen entscheiden die politischen Behörden selbständig, wie viele Ressourcen der Polizei zur Verfügung gestellt werden. Es ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass die heutigen rechtlichen Grundlagen aus Sicht der Kantone ungenügend wären.
Der Bundesrat wird zur Umsetzung des Postulats der sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates 21.3450 "Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?" in einem Bericht darlegen, welche strafrechtlichen, präventiv-polizeilichen, aber auch andere öffentlich-rechtlichen (z.B. fernmelderechtlichen) Massnahmen und Mittel heute zur Verfügung stehen, um das öffentliche Auffordern zu Hass (so genannte Hassreden, "hate speech") zu verhindern. Er wird auch aufzeigen, ob und wo gesetzgeberische Lücken bestehen. Zusätzlich hat das UVEK (Bundesamt für Kommunikation) im Auftrag des Bundesrates geprüft, ob in der Schweiz eine Regulierung grosser digitaler Plattformen angezeigt ist und wie eine solche aussehen könnte. Es ist u.a. vorgesehen, dass die Nutzenden den Plattformen Aufrufe zu Hass, Gewaltdarstellungen oder Drohungen auf einfache Weise melden können. Die Plattformen müssen die Meldungen daraufhin prüfen, ob sie die entsprechenden Inhalte löschen wollen und die Nutzenden über das Ergebnis informieren. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, bis Ende März 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.
Zur vierten Frage: Dem Bundesrat sind keine weiteren Fälle, wie sie der Interpellant geschildert hat, bekannt.
Antwort des Bundesrates.