23.3202 · Postulat · 2023-03-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die Verrechnung ärztlicher Konsultationen und Untersuchungen via Telemedizin gleich abgegolten werden kann wie ein realer Arztbesuch, sofern die gleiche Effektivität der virtuellen Untersuchung ärztlich belegt werden kann. Weiter soll er diesen Vorschlag einer bessergestellten Vergütung den Tarifpartnern von Ärzteschaft und Krankenkassen vorlegen und zur Genehmigung empfehlen. Schliesslich sollen in diesem Bericht auch die Rahmenbedingungen punkto Datenschutz in der Telemedizin definiert werden.
Begründung
In der Coronapandemie hat sich gezeigt, dass viele ärztliche Untersuchungen auch von zu Hause aus virtuell durchgeführt werden können und die sogenannte Telemedizin hat einen deutlichen Entwicklungsschub erhalten. Insbesondere in der Psychiatrie bei beispielsweise Angststörungen können Behandlungen teilweise gezielter und sogar mit mehr Erfolg durchgeführt werden, wenn der Patient auch Konsultationen daheim erhalten kann. Diese werden aber seit dem Ende der Pandemie gemäss aktueller Tarifierung nur ungenügend abgegolten, sodass ein eigentlich sinnvolles Gefäss nicht oder nur defizitär genutzt werden kann. Auch für ältere Personen, welche wenig mobil sind, wäre eine an die digitale Entwicklung angepasste Tarifierung nötig, so sind Modelle wie hospital@home am Kommen und auch hier ist die tarifliche Abgeltung schwierig. Schliesslich sind digitale Angebote auch in abgelegenen und medizinisch weniger gut erschlossenen Gebieten vorteilhaft. In der Schweizerischen Ärztezeitung wird die Situation anhand einer 2018 durchgeführten Studie wie folgt zusammengefasst: grundsätzlich ist die Ärzteschaft digitalen Angeboten positiv gegenüber eingestellt, fehlende Anreize sowie fehlende Standards für die integrative Datennutzung führen eher dazu, digitale Angebote in der Praxis (noch) nicht zu integrieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in seiner Antwort auf die Interpellation Fiala 22.4410 "Notwendigkeit einer finanziellen Abgeltung der Telemedizin im Tardoc" festgehalten, ist dem Bundesrat eine qualitativ hochstehende und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechende medizinische Versorgung der Bevölkerung ein grosses Anliegen. Telemedizinische Leistungen, die dazu beitragen, begrüsst der Bundesrat daher.
Die Vereinbarung von Tarifen und die Anpassung dieser an die aktuellen Gegebenheiten und Entwicklungen liegt aber in der Verantwortung der Tarifpartner. Die derzeit geltende Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen TARMED enthält Positionen für telemedizinische Leistungen. Diese sind gleich abgegolten wie entsprechende Leistungen, die in einer Praxis oder in einem Spitalambulatorium erbracht werden.
Mit seinem Entscheid vom 3. Juni 2022 zur Nichtgenehmigung der Tarifstruktur TARDOC Version 1.3 hat der Bundesrat die Tarifpartner aufgefordert, ihm bis Ende 2023 eine neue Version von TARDOC zur Genehmigung einzureichen. Falls es die Tarifpartner als notwendig erachten, kann die Vergütung von telemedizinischen Leistungen im Rahmen von TARDOC weiterentwickelt werden.
Zur Regelung der Kostenübernahme für ambulante telemedizinische Leistungen während der Corona-Pandemie publizierte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein Faktenblatt. Darin wurden auch die folgenden, geltenden Grundsätze für die Kostenübernahme dieser Leistungen festgehalten:
a) Die eingesetzten Methoden für medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien auf räumliche Distanz müssen den Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) entsprechen.
b) Es muss die gleiche Behandlungsqualität wie bei einem direkten physischen Kontakt mit den Patientinnen und Patienten sichergestellt werden.
c) Der Datenschutz und der Persönlichkeitsschutz der Patientinnen und Patienten muss durch den behandelnden Leistungserbringer gewährleistet sein.
Auf der Website des BAG besteht zudem ein Faktenblatt zur Vergütung von digitalen Gesundheitsanwendungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; abrufbar unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Dokumente).
Aufgrund dieser Ausführungen sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für einen Bericht über die Vergütung von telemedizinischen Leistungen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.