23.3206 · Interpellation · 2023-03-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Infrastrukturgrossprojekte für Eisenbahn und Strassen werden dem Parlament zum Entscheid vorgelegt. Sie sind das Ergebnis einer Koordination auf Bundes-, Kantons- und manchmal gar auf Gemeindeebene. Die Energiegrossprojekte sind für die Versorgungssicherheit in unserem Land zentral, denn sie garantieren die Einhaltung der Verpflichtungen, die die Schweiz mit der Unterzeichnung des Pariser Übereinkommens eingegangen ist, und setzen die Energiestrategie 2050 für die Energiewende um. Die ehrgeizigen Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien und die angespannte Lage auf den internationalen Energiemärkten machen es notwendig, die Effektivität und die Effizienz der Umsetzung grosser Energieprojekte zu hinterfragen.
An Energieprojekten sind zahlreiche Akteure beteiligt, insbesondere in den Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, aber auch in Unternehmen, Vereinigungen und Organisationen der Zivilgesellschaft oder Einzelpersonen. Träger solcher Projekte sind denn auch oft lokale oder regionale Akteure, was auf das ganze Gebiet der Schweiz gesehen grosse Unterschiede bei der Planung, der Realisierung und der Koordination verursachen kann. Im Vorfeld der Projektentwicklung koordinieren die verschiedenen Akteure ihre Arbeiten nicht immer. Dies kann zu Doppelspurigkeiten in den Projekten, zu kaum wirksamen Investitionen und zu einer ineffizienten Nutzung der Ressourcen führen. Darüber hinaus kann eine solch schlechte Planung und Koordination rechtliche und administrative Probleme sowie lokale Widerstände verstärken. Um unsere Energiesicherheit und eine wirksame Energiewende zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, wo nötig die Steuerung und die Koordination grosser Energieprojekte sowohl auf rechtlicher als auch auf finanzieller Ebene zu verbessern.
Angesichts dessen bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:
1. Wie werden die an einem Grossprojekt beteiligten Parteien identifiziert und in den gesamten Prozess involviert?
2. Welche Massnahmen werden getroffen, um die Koordination aller an einem Grossprojekt beteiligter Parteien sicherzustellen?
3. Werden die einzusetzenden Mittel regional evaluiert?
4. Welche Massnahmen werden ergriffen, um die Erfolgschancen besonders grosser Projekte zu erhöhen, insbesondere im Hinblick auf rechtlich-administrative Probleme?
5. Was wurde in den letzten fünf Jahren unternommen, um die Durchführung von Grossprojekten zu verbessern?
6. Welche anderen Wege wurden oder werden erforscht, um die Umsetzung von Grossprojekten zu beschleunigen?
7. Wie wird ein Grossprojekt evaluiert, wenn es abgeschlossen ist oder suspendiert oder abgebrochen wird?
8. Welche Massnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Erkenntnisse aus jedem Grossprojekt zum Nutzen künftiger Projekte einfliessen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein, Aus- und Durchfuhr. Sie ist primär Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann. Ein wichtiges Element ist dabei das Subsidiaritätsprinzip, wonach primär diejenigen Aufgaben hoheitlich geregelt werden, welche durch die Elektrizitätswirtschaft nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden.
1. Für die Bewilligungsverfahren für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbaren Energien sind die Kantone zuständig. Bei grossen Projekten der Geothermie, der Photovoltaik, der Wasserkraft und der Windenergie ist in der Regel der Projektant für die Gesamtplanung und den Einbezug aller Stakeholder zuständig. Bei grossen Projekten gibt es oft Begleitgruppen, in denen alle Betroffenen inklusive der kantonalen Fachstellen vertreten sind. Im Weiteren eröffnen die Verfahren nach dem Raumplanungsrecht (Nutzungsplanung und allfällige Richtplanung) allen Interessierten die Möglichkeit zur Mitwirkung. Die Kantone sind auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig. Bei den Windenergieprojekten gibt das Konzept Windenergie des Bundes eine Hilfestellung für den Einbezug der Bundesinteressen. Windenergieanlagen brauchen angesichts ihrer Höhen zudem praktisch immer eine luftfahrtrechtliche Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL), wobei die Bundesinteressen einfliessen und eine Interessenabwägung stattfindet.
2. Bei der Wasserkraft ist der Projektant in der Regel für den Einbezug der Stakeholder vor dem formellen Konzessions- oder Baubewilligungsverfahren (vor Einreichung eines Gesuches) zuständig. Für die Koordination während des formellen Verfahrens (nach Einreichung eines Gesuches) ist die verfahrensleitende Behörde zuständig. Die Verfahren sind im kantonalen Recht geregelt. Für die Grenzgewässer hingegen erteilt das UVEK in einem konzentrierten Konzessions- und Baubewilligungsverfahren alle notwendigen Bewilligungen und koordiniert die am Verfahren beteiligten Behörden. Bei der Windenergie übernimmt der Guichet Unique die Koordination der Abklärungen der Bundesinteressen. Die Koordination im luftfahrtrechtlichen Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen findet durch das verfahrensleitende BAZL statt.
3. Bei der Wasserkraft sind die Kantone nach Artikel 10 des Energiegesetzes (EnG) verpflichtet im Richtplan geeignete Gewässerstrecken festzusetzen. Bei Windenergie haben ebenfalls die Kantone einen entsprechenden Auftrag für die Richtplanung. Sie arbeiten dabei insbesondere eng mit den Regionen zusammen. Bei den Photovoltaik-Anlagen erarbeitet der Bund zurzeit eine Potenzialstudie für Freiflächenanlagen.
4, 5 und 6. Mit dem ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wurde mit Artikel 12 des Energiegesetzes (EnG) für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung ein nationales Interesse eingeführt. Im Rahmen des im Parlament hängigen Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sind in Artikel 9bis des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) Vereinfachungen für Projekte nach Anhang 1 des StromVG vorgesehen. Seit dem 1. Februar 2023 werden Einmalvergütungen für grosse Photovoltaik-Anlagen ohne Eigenverbrauch mittels einer Auktion vergeben.
Mit dem neu geschaffenen Artikel 71a des Energiegesetzes (EnG) wird der Bau von Photovoltaik-Grossanlagen sowie deren Anschlussleitungen gefördert und beschleunigt. Die Änderung des Energiegesetzes zu dringlichen Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter vom 30. September 2022 beinhaltet vorübergehend Erleichterungen für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen. Diese gesetzlichen Grundlagen für grosse Photovoltaik-Grossanlagen gelten bis zu einem Zubau von 2 TWh.
Mit dem dringlichen Gesetz zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft (22.461 pa. iv. UREK-N) sollen die derzeit langwierigen Bewilligungsverfahren im Bereich Windenergie kurzfristig und zeitlich beschränkt beschleunigt werden. Dies, indem die kantonalen Behörden für Windenergieprojekte mit rechtskräftiger Nutzungsplanung die Baubewilligung erteilen und nur noch eine Beschwerdeinstanz beim oberen kantonalen Gericht besteht. Der Weiterzug ans Bundesgericht ist nur zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung möglich. Diese beschleunigten Verfahren gelten für Anlagen von nationalem Interesse mit einer Jahresproduktion von 20 GWh oder mehr. Und sie gelten bis zur Erreichung des definierten Zubauziels von 600 MW installierter Leistung.
Das UVEK ist im Übrigen daran, eine Botschaft des Bundesrates für die Beschleunigung der Planungs-, Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren für Anlagen von nationalem Interesse zur Nutzung von erneuerbaren Energien vorzubereiten.
7 und 8. Bei der Wasserkraft ist der Bund ausser bei den Grenzkraftwerken nicht Konzessions- und Baubewilligungsbehörde und unterstützt in der Regel auch keine Evaluationen von Dritten. Bei den Grenzkraftwerken findet in der Regel keine formelle Evaluation statt. Bei den grossen Geothermie-, Photovoltaik- und Windenergieprojekten ist der Bund ebenfalls nicht Planungs- und Bewilligungsbehörde (ausgenommen die vorgenannte luftfahrtrechtliche Bewilligung bei Windenergieanlagen). Der Bund kann Evaluationsprojekte von Dritten finanziell unterstützen. Weiter unterstützt der Bund Branchenverbände, welche die Gründe für gescheiterte Energiegrossprojekte in ihrem Tätigkeitsfeld evaluieren.
Antwort des Bundesrates.