Entsorgt der Bund Waffensysteme, die er neutralitätsrechtlich korrekt auch dem Herstellerland zurückgeben könnte?
23.3208 · Interpellation · 2023-03-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Medienberichten (z.B. NZZaS vom 12.3.2023) ist Armasuisse daran, das Fliegerabwehrsystem "Rapier" ausser Dienst zu stellen und zu entsorgen, ohne es zuvor dem Herstellerland Grossbritannien zur Rücknahme angeboten zu haben.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Bestätigt der Bundesrat den beschriebenen Sachverhalt?
2. Wäre es rechtlich (insbesondere neutralitätsrechtlich) zulässig gewesen, dieses System andern Staaten, namentlich Grossbritannien, anzubieten?
3. Falls ja, weshalb hat der Bundesrat das System den möglichen Empfängerstaaten, namentlich Grossbritannien, nicht angeboten?
4. Gibt es weitere vergleichbare Fälle, und wie ging der Bund dort vor?
5. Wie gedenkt der Bundesrat in Zukunft vorzugehen, wenn im Ausland beschaffte Systeme ausser Dienst gestellt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Rapier-System hat nach über 30-jährigem Einsatz sein Nutzungsende erreicht und kann heutigen Bedrohungen aus der Luft nicht mehr wirksam entgegenhalten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in der Armeebotschaft 2020 dem Parlament beantragt, das System ausser Dienst zu stellen. Das Parlament hat der Ausserdienststellung des Rapier-Systems zugestimmt.
Die einzelnen Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:
1./3. Der Sachverhalt in der Medienberichterstattung ist nur teilweise zutreffend. Nach dem Entscheid durch das Parlament hat armasuisse den britischen Hersteller 2021 über die geplante Ausserdienststellung informiert. Damals hat dieser kein Interesse am Rückerwerb gemeldet. Im April 2022 hat sich der Hersteller bei armasuisse nach der Anzahl der einsatzbereiten Systeme erkundigt, aber kein Interesse gemeldet. Anfang 2023 hat armasuisse die Entsorgung der Systeme in die Wege geleitet. Nach Erkundungen durch das Herstellerland wurde die Entsorgung vorerst sistiert; seither sind Abklärungen im Gang. Ein Gesuch zum Rückerwerb ist bislang nicht eingetroffen.
2. Neutralitätsrechtich ist es grundsätzlich zulässig, dass ausserdienstgestelltes Kriegsmaterial aus den Beständen der Schweizer Armee in erster Wahl an das Herstellerland - im vorliegenden Fall Grossbritannien - bzw. den Originalhersteller zurück verkauft oder diesem kostenlos und ohne Auflagen überlassen wird. Voraussetzung ist, dass das Bestimmungsland nicht Kriegspartei in einem internationalen bewaffneten Konflikt ist. In jedem Fall ist für die Ausfuhr von Waffensystemen eine Bewilligung der zuständigen Stellen im WBF, gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen, erforderlich.
4./5. Der Prozess der Ausserdienststellung ist wie folgt geregelt: Die Ausserdienststellung von grossen Waffensystemen werden der Bundesversammlung unterbreitet (Art. 109a Abs. 4 Militärgesetz, SR 510.10). Weiter regelt die Materialverordnung VBS (Art. 14 MatV, SR 514.20) die Ausserdienststellung von Armeematerial. Die Wahl der Art der Ausserdienststellung erfolgt. nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip. Waffensysteme werden nach der Ausserdienststellung üblicherweise dem Herstellerland bzw. dem Originalhersteller angeboten. Beispielsweise wurden 22 F-5 Kampfflugzeuge, die mit der Genehmigung der Armeebotschaft 2018 ausser Dienst gestellt wurden, an das Herstellerland USA zurückverkauft.
Antwort des Bundesrates.