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23.3210 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Mit den medizinischen Massnahmen der IV werden die Behandlungskosten von Kindern mit Geburtsgebrechen finanziert. Diese Kinder haben oft seltene Krankheiten mit komplexen Verläufen. Bisher hat die IV das berücksichtigt und entsprechende Behandlungen finanziert. Ursprünglich wollte der Bundesrat die medizinischen Massnahmen der IV möglichst stark dem KVG anpassen. Das Parlament korrigierte dies aber insofern, als dass es bei der Behandlung der "Weiterentwicklung der IV" einige Korrekturen zu Gunsten der medizinischen Versorgung von Kindern mit Geburtsgebrechen eingebracht hat. So wurde bei in Artikel 14 Absatz 2 IVG festgehalten, dass bei der Prüfung der Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Falle von seltenen Krankheiten die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt werden muss. Insbesondere hat das Parlament explizit auch den weitreichenden Artikel 14ter Absatz 2 IVG gestrichen und weiter bei den Arzneimitteln explizit festgehalten, dass sich die Versorgungslage für die entsprechenden Kinder nicht verschlechtern darf. Auf Stufe Verordnung hat der Bundesrat dann aber in Artikel 3novies Absatz 1 Bst. d IVV geregelt, dass Mittel und Gegenstände nur noch nach der Mittel- und Gegenständeliste des KVG (MiGeL) finanziert werden sollen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welches ist die gesetzliche Grundlage für den Verweis auf MiGeL in Artikel 3novies Absatz 1 Buchstabe d IVV, nachdem die Delegationsnorm aus der Botschaft des Bundesrates in Artikel 14ter Absatz 2 des Entwurfs zum IVG vom Parlament bewusst gestrichen wurde, um eine Verschlechterung für Kinder mit Geburtsgebrechen zu verhindern?

2. Die MiGeL deckt den medizinischen Bedarf von Kindern mit Geburtsgebrechen vielfach nicht. Wie geht der Bundesrat mit gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ärztlich verordneten Geräten und Verbrauchsmaterialien um, die entweder nicht auf der MiGeL aufgeführt sind oder nicht in der spezifisch erforderlichen und daher aus medizinischen Gründen unpassenden Ausführung? Und wie regelt der Bundesrat die Situation von Kindern, die nachgewiesenermassen mehr Verbrauchsmaterial benötigen als in der MiGeL vorgesehen, weil diese Kinder in der Regel bisher über das IVG liefen und sich die jährlichen Kostenlimits an Erwachsenen orientieren?

3. Die bisherigen Vergütungen der IV enthielten auch Kostenbestandteile für Beratung, Wartung und Notfalllieferung bei defekten, lebensnotwendigen Geräten. Bei der MiGeL fehlen solche Dienstleistungen nun teilweise. Wer soll aus Sicht des Bundesrats die Beratung in solchen Fällen übernehmen? Und wie will der Bundesrat verhindern, dass Kinder bei defekten Geräten und fehlendem 24-Stunden-Service hospitalisiert werden müssen oder jeder Familie standardmässig ein Ersatzgerät verordnet werden muss?

4. Das Kreisschreiben KSME braucht weiterhin den Begriff des Behandlungsgeräts. Ist deshalb und aufgrund der fehlenden Delegationsnorm und der Besitzstandesgarantie im Votum des Kommissionsprechers davon auszugehen, dass Behandlungsgeräte und Verbrauchsmaterial im bisherigen Umfang übernommen werden?

5. Wie kann der Bundesrat trotz dieser aktuellen Entwicklungen einerseits garantieren, dass alle Kinder mit Geburtsgebrechen eine gleich gute medizinische Versorgung erhalten, wie unter der früheren Regelung und andererseits verhindern, dass der bürokratische Aufwand wegen Einzelfallregelungen stark ansteigt und Eltern wegen der unklaren Kostenübernahme lange in Ungewissheit schweben?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die aufgeworfene Fragestellung hat den Bundesrat dazu veranlasst, eine vertiefte Überprüfung der Delegationsnorm des Artikels 3novies Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorzunehmen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass der Verweis auf die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in der IVV, die der Bundesrat am 3. November 2021 verabschiedet hat, als gesetzliche Grundlage nicht genügt. Es ist zwar gerechtfertigt, dass die MiGeL den IV-Stellen als Referenz dient, wenn sie gestützt auf Artikel 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) prüfen, ob ein Antrag auf Kostenübernahme für Mittel oder Gegenstände die WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt. Auf Basis von Artikel 3novies Absatz 1 Buchstabe d IVV kann eine Leistung aber nicht ohne Einzelfallprüfung verweigert werden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung wird der Bundesrat Artikel 3novies Absatz 1 IVV so rasch als möglich gesetzeskonform anpassen. Die Versorgung der betroffenen Kinder soll nicht gefährdet und die Situation der Familien weder finanziell noch qualitativ verschlechtert werden.

2.-5. Die Familien von Kindern mit Geburtsgebrechen, die in den letzten Wochen Rechnungen für Leistungen erhalten haben, die bis dahin von der IV bezahlt wurden, werden durch die IV-Stellen informiert, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen und die nötigen Behandlungen und Untersuchungen weiterhin vollumfänglich von der IV bezahlt werden. Bereits durch die Familien bezahlte Kosten werden zurückerstattet. Die Ergebnisse der rechtlichen Analyse verlangen, dass die Massnahmen, die das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 14. April 2023 gegenüber den IV-Stellen erlassen hat, weitergeführt werden. Das bedeutet, dass in medizinisch begründeten Fällen auch weiterhin die Kosten für Mittel und Gegenstände, Dienstleistungen und Verbrauchsmaterial übernommen werden, die nicht auf der MiGeL aufgeführt sind. Die IV unterstützt zudem die Betroffenen darin, zu einem Anbieter zu wechseln, der die notwendigen Leistungen wirtschaftlich anbietet, damit Zusatzkosten für die IV vermieden werden. Das BSV steht im Austausch mit dem Bundesamt für Gesundheit, um die Frage bezüglich einer lückenhaften Abdeckung für IV-Bezügerinnen und Bezüger in der MiGeL zu prüfen. Im Rahmen von runden Tischen sollen die betroffenen Akteurinnen und Akteure (Fachgesellschaften, Leistungserbringende, Abgabestellen, Patientenorganisationen) in diese Abklärungen involviert werden. Ausserdem prüft das BSV, ob mit einem Tarifvertrag zusätzlich Klarheit geschaffen werden könnte.

Antwort des Bundesrates.