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23.3213 · Motion · 2023-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz so anzupassen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, fur das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchfuhren.

Eine Stelle des Bundes soll regelmässig Kontrollen organisieren.

Begründung

Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung haben "Mann und Frau [...] Anspruch auf gleichen Lohn fur gleichwertige Arbeit". Diese Bestimmung fand 1981 Eingang in die Verfassung. 40 Jahre später verdienen Frauen durchschnittlich immer noch 15 Prozent weniger als Männer.

Im Dezember 2018 hat das Parlament das Gleichstellungsgesetz revidiert. Aber die Reichweite des Gesetzes ist nach wie vor sehr schwach. Es betrifft lediglich eine Minderheit der Unternehmen, 0,8 Prozent, und auch nur eine Minderheit der Arbeitsstellen, rund 46 Prozent. Zudem sieht das Gesetz kaum Kontrollen und keine Sanktionen im Fall von Lohnungleichheit vor.

Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgeschlagen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, zur Durchfuhrung von Lohngleichheitsanalysen zu verpflichten. Auch so wurde diese Verpflichtung nur fur 2 Prozent der Unternehmen gelten, aber 54 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Es scheint nur logisch, dass sich ein derart wichtiges Gesetz auf die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt.

Diese Motion nimmt also den ersten Entwurf des Bundesrates wieder auf, den das damalige Parlament anlässlich der Beratungen zur Revision des Gleichstellungsgesetzes abgeschwächt hatte, indem es die erforderliche Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht hatte.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind bereits heute dazu verpflichtet, alle zwei Jahre an der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung teilzunehmen. Zudem findet sich diese Untergrenze auch in anderen Regelungen wie dem Mitwirkungsgesetz oder der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.

Anlässlich der Debatten zur AHV-21-Reform haben Vertreterinnen und Vertreter rechter Parteien, insbesondere Frauen, ihrer grossen Unzufriedenheit angesichts dieser offensichtlichen Ungleichheit Ausdruck verliehen. Sie versprachen, diese Ungleichheit unverzuglich korrigieren zu wollen. Nun ist der Moment gekommen, in dem sie beweisen können, dass das keine leeren Versprechungen waren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Änderung vom 14. Dezember 2018 des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1; AS 2019 2815), die am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohngleichheitsanalyse in ihrem Betrieb durchzuführen, sofern sie 100 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen. Die Analyse muss von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Anschliessend sind die Arbeitnehmenden über das Ergebnis der Analyse schriftlich zu informieren.

Der Entwurf des Bundesrates vom 5. Juli 2017 (BBl 2017 5553) sah in der Tat vor, dass die Analysepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereits ab 50 Arbeitnehmenden gelten soll. Das Parlament entschied allerdings, den Schwellenwert für die Analysepflicht auf 100 Arbeitnehmende zu erhöhen. Bevor eine Anpassung des Schwellenwerts auf Gesetzesstufe in Erwägung gezogen wird, sollte die Zwischenbilanz über die Wirksamkeit der Änderung des Gleichstellungsgesetzes abgewartet werden. Dasselbe gilt für die Einführung von staatlichen Kontrollen. Diese Zwischenbilanz hat der Bundesrat in Beantwortung verschiedener parlamentarischer Vorstösse (z. B. 21.3944 Mo. Hess Lorenz "Schluss mit den Lippenbekenntnissen: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" oder 21.4315 Ip. Piller Carrard "Das Gleichstellungsgesetz wirksamer gestalten") für das Jahr 2025 in Aussicht gestellt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.