23.3269 · Interpellation · 2023-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 7. März 2023 sagte Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider im Ständerat, der Bundesrat sei der Ansicht, die angemessene Mindeststrafe für das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel 190 Absatz 2 fallende Sexualdelikt (qualifizierte Vergewaltigung) sei ein Jahr Freiheitsstrafe. In seiner Botschaft zur Revision des Sexualstrafrechts hielt der Bundesrat jedoch fest, die derzeit geltende Mindeststrafe für dieses Delikt, ein Jahr Freiheitsstrafe, sei auf zwei Jahre zu erhöhen, um "den erhöhten Unrechtsgehalt, den eine Vergewaltigung aufweist, besser zum Ausdruck zu bringen". (BBI 2018, 2876.)
Ich bitte daher folgende Fragen zu beantworten:
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass er die Meinung zu diesem Thema geändert hat?
2. Sollte dies der Fall sein, durch welche Gründe ist dieser Meinungsumschwung zu erklären?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Tatsächlich hatte der Bundesrat im Entwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Jahre 2018 (BBl 2018 2959, 2967) vorgeschlagen, bei der Vergewaltigung die Mindeststrafe von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Anzumerken ist, dass die Erhöhung der Mindeststrafe bei der Vergewaltigung nicht Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage im Jahr 2010 gewesen war.
In der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, die von Februar bis Mai 2021 durchgeführt wurde, sprach sich eine Mehrheit der Teilnehmenden gegen eine Erhöhung der Mindeststrafe bei Vergewaltigung mit Nötigung (Art. 190 Abs. 2 E-StGB und Art. 154 Abs. 2 E-MStG) aus. Die Mindeststrafe sollte wie im geltenden Recht, also bei einem Jahr Freiheitsstrafe, bleiben. Dieser Haltung schloss sich - wie aus dem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) vom 17. Februar 2022 (BBl 2022 687) hervorgeht - auch die Mehrheit der Kommission und schliesslich der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 13. April 2022 (BBl 2022 1011) an.
Antwort des Bundesrates.