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Militantes Handeln im Namen des Klimaschutzes. Was tut die Bundesstaatsanwaltschaft?

23.3275 · Interpellation · 2023-03-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In den letzten Monaten haben Gruppierungen zahlreiche Aktionen zivilen Ungehorsams unternommen, um eine politische Agenda durchzusetzen, insbesondere im Kampf gegen die globale Erwärmung.

Unter anderem wurde der Verkehr blockiert - eine Protestaktion, die den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) oder sogar der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) erfüllt. Ausserdem kam es zu Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), insbesondere wenn in Städten die Luft aus Autoreifen gelassen wird.

Das verfolgte Ziel ist ebenfalls unrechtmässig. Nach Artikel 275 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung zu stören. Artikel 275ter StGB bezieht sich auf Vereinigungen, die zu diesem Zweck gegründet wurden.

Extinction Rebellion (XR) strebt ausdrücklich einen Systemwechsel an. Die Organisation gibt an, dass ihre Rebellinnen und Rebellen solange Chaos verursachen werden, bis XR ihre Ziele erreicht. XR erklärt: "Wie in einem Dominospiel wollen wir den ersten Anstoss geben, der die Gesellschaft in Bewegung setzt und sie an einen sozialen Kipppunkt bringt, über den hinaus ein tiefgreifender politischer Wandel unvermeidlich ist".

Die Gruppe Renovate Switzerland kündigt ihrerseits an, "zivilen Widerstand" leisten zu wollen. Auf ihrer Website werden ihre Mitglieder aufgefordert, "Widerstand gegen das Gesetz und die herrschende Politik" zu leisten. Der Klimastreik steht ihnen in nichts nach und verlangt ebenfalls einen Systemwechsel.

Diese Organisationen haben gemeinsam, dass sie ihre politischen Ziele nie in einem demokratischen Rahmen verfolgen. Sie wollen unter Anwendung von Gewalt, gewalttätigen und illegalen Aktionen existieren und versuchen, ihre Ansichten gegen die etablierte Ordnung durchzusetzen und den Rest der Bevölkerung in Geiselhaft zu nehmen.

Ich bitte den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:

  • Hat die Bundesanwaltschaft die illegalen Aktivitäten dieser Organisationen untersucht?
  • Überwacht der Nachrichtendienst des Bundes diese antidemokratischen Bewegungen?
  • Ist dem Bundesrat bekannt, ob die Bundesanwaltschaft beabsichtigt, gegen diese Organisationen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmässige Ordnung zu stören und damit gegen Artikel 275 ff. des Strafgesetzbuches verstossen, vorzugehen?
  • Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, strafrechtlich relevante Sachverhalte, von denen er direkt oder indirekt Kenntnis hat, systematisch der Bundesanwaltschaft zu melden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verweist auf seine Antwort auf die Interpellation 22.3464 Addor "Die Klimaaktivistinnen und -aktivisten blockieren oder sich weiter blockieren lassen?", in der die Fragen der vorliegenden Interpellation bereits weitgehend beantwortet wurden.

Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, mithin der Schutz der klassischen Polizeigüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, primär Aufgabe der Kantone (Art. 3 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Folglich sind in erster Linie die Kantone für die Verfolgung von den in der Interpellation erwähnten Straftaten zuständig (Art. 22 f. der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zur ersten Frage: Die Bundesanwaltschaft wird dann tätig, wenn eine Straftat gegen den Bund oder seine Behörden gerichtet ist oder Räumlichkeiten diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betrifft (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b StPO).

Zur zweiten Frage: Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 275 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) obliegt es nicht dem Bundesrat, zu beurteilen, ob die in der Interpellation genannten Aktivitäten die Tatbestände von Art. 275 ff. StGB erfüllen. Diese Aufgabe kommt den zuständigen Strafbehörden zu. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Wille, systematische politische Veränderungen herbeizuführen, nicht zwingend bedeutet, dass dabei die verfassungsmässige Ordnung gestört oder geändert werden soll.

Zur dritten Frage: Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121.0) definiert, wann der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) präventiv tätig werden darf. Damit der NDB Informationen über die politische Tätigkeit oder die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeiten darf, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Personen oder Organisationen ihre demokratischen Rechte missbrauchen, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. Allfällige Hinweise auf Bezüge von Klimaaktivisten zur gewalttätig-extremistischen Szene bearbeitet der NDB im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags. Bisher konnte der NDB keine gewalttätig-extremistischen Aktivitäten der Klimabewegung in der Schweiz feststellen.

Zur vierten Frage ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat und die ihm unterstellten Verwaltungseinheiten an die gesetzlich geregelten Mitteilungsrechte und -pflichten halten: Strafrechtlich relevante Informationen werden weitergeleitet, wenn eine entsprechende Pflicht oder Berechtigung gesetzlich statuiert ist.

Antwort des Bundesrates.