23.3310 · Interpellation · 2023-03-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Aufgrund der Tatsache, dass Russland den völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Ukraine mit Bombern und Raketen führt, deren Herstellung er auch Dual-Use-Gütern aus der Schweiz verdankt, stelle ich dem Bundesrat die beiden folgenden Fragen:
Was meint er zur Aussage des damaligen Volkswirtschaftsdirektors in der Ständeratsdebatte zu der von Karin Keller-Sutter geforderten Lockerung der Bewilligungspraxis bei Dual-Use-Gütern für Russland: "Und es darf keine ideologischen Prüfkriterien geben". (10.03.2016)?
Was meint der vor diesem Hintergrund zur Aussage von Niklas Masuhr, Militärforscher am CSS ETH ZH: "Impotierte Dual-Use-Güter spielen für die Kampfkraft der russischen Armee eine grössere Rolle als die Einfuhr von fertigen Waffensystemen". (NZZ-Dossier "Russland braucht für den Krieg Schweizer Maschinen", 12.09.2022)?
Begründung
Gemäss einem Bericht des Ukrainischen Wirtschaftssicherheitsrates (EEB), der am 16. Juni 2022 von der "International Volunteer Community InformNapalm" auf Deutsch veröffentlicht wurde, spielten Schweizer Unternehmen trotz den Sanktionen nach der Krim-Annexion bis 2022 eine wichtige Rolle für die russische Waffenproduktion. Dabei ging es vor allem um Triebwerke für Kampfjets, Raketen- und Luftverteidigungs-Systeme, aber auch Schusswaffen. Da die Produkte dieser Dual-Use-Lieferungen seit einem Jahr in der Ukraine grosses Leid verursachen, müssen sich der Bundesrat, das Parlament, die ganze Schweiz der offenbar allzu grosszügigen Exportpraxis stellen.
Stellungnahme des Bundesrates
Industriegüter gelten als Dual-Use, wenn sie sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können und von den international harmonisierten Güterkontrolllisten der Exportkontrollregime erfasst sind.
In seiner damaligen Antwort betonte der Bundesrat, dass die Beurteilung der Ausfuhrgesuche für Dual-Use-Gütern nach exportkontrolltechnischen Kriterien im Einzelfall im Rahmen der damals anwendbaren Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2014 2803) erfolge. Zu Fragen Anlass gaben damals Gesuche für Lieferungen an sogenannte Mischbetriebe, die nebst einer zivilen auch eine militärische Produktion unterhielten.
Falls die Prüfung dieser Einzelgesuche ergab, dass die Voraussetzungen für eine zivile Anwendung erfüllt waren, musste die Bewilligung erteilt werden.
Unter dem aktuellen Sanktionsregime sind der Verkauf und die Ausfuhr einer Vielzahl von Industriegütern, darunter alle Dual-Use-Güter, nach Russland verboten.
Antwort des Bundesrates.