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23.3313 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Offenbar ist es Usus, dass Schweizer Laboratorien den verschreibenden Ärztinnen und Ärzten eine "Vergütung" zukommen lassen, die die angeblichen Verwaltungskosten für die Bestellung einer Analyse decken soll. In einem Fall versprach ein öffentliches Spital, der Ärztin oder dem Arzt 10 Franken pro Analyse zu zahlen. Dieser Betrag könne je nach Entwicklung der Dienstleistung und des Geschäftsvolumens neu bewertet werden.

Die ärztlichen (und administrativen) Handlungen, die im Hinblick auf eine Analyse vorgenommen werden, sind aber bereits durch die Honorare gedeckt, die von der OKP nach geltendem Tarif bezahlt werden. Zudem ist der Analysetarif nicht für die Vergütung von Geschäftspartnerinnen und -partnern, sondern für die Abgeltung einer medizinischen Leistung gedacht. Eine solche Praxis fördert die Verschreibung von möglicherweise nicht notwendigen oder überflüssigen Analysen. Nach Auftragsrecht sollte eine Ärztin oder ein Arzt überdies Provisionen entweder der Patientin oder dem Patienten oder der Versicherung zurückerstatten.

- Sind dem Bundesrat diese Praktiken bekannt? Hält er sie für zulässig und legal?

- Ist der Bundesrat gegebenenfalls der Ansicht, dass ein politisches Eingreifen erforderlich ist, um diesen Praktiken ein Ende zu setzen?

- Sind dem Bundesrat andere Fehlanreize im Bereich der Laboranalysen bekannt, die bekämpft werden sollten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Solche Praktiken (Cashbacks, Kickbacks, Provisionen) sind bekannt. Sie dürfen jedoch letztlich nicht den Leistungserbringern zugutekommen (Art. 56 Abs. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10). Diese Bestimmung soll die Kosten von Arzneimitteln oder der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln oder Gegenständen für den Schuldner der Vergütung senken.

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation 21.4492 Lohr "Kickback-Zahlungen bei Laboruntersuchungen endlich einen Riegel vorschieben" festgehalten hat, geht es somit darum sicherzustellen, dass die Vergünstigungen effektiv den Krankenversicherern und den Versicherten zugutekommen (Art. 56 Abs. 3 Bst. a KVG). Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall, in dem ein Labor einem anderen Leistungserbringer eine Vergünstigung gewährt, die dieser nicht weitergibt, Sache der versicherten Person oder des Versicherers ist, gegebenenfalls zu handeln (Art. 56 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 KVG). Zudem sehen die Gesetze über die Gesundheitsberufe vor, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die Verletzung der Berufspflichten durch Leistungserbringer sanktionieren können. Die Missachtung der Weitergabepflicht könnte als eine solche Verletzung ausgelegt werden.

2. und 3. Für Leistungen nach dem KVG müssen sich Arztpersonen und Laboratorien an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Art. 44 Abs. 1 KVG). Die Analysenliste führt die offiziellen Höchsttarife für von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommene Leistungen abschliessend auf. Tiefere Beträge sind dabei zu berücksichtigen. Gemäss Artikel 44 Absatz 1 KVG und in einem Fall wie dem vom Interpellanten beschriebenen, das heisst, wenn beispielsweise ein öffentliches Spital verspricht, der verschreibenden Arztperson 10 Franken Provision pro Analyse zu zahlen, muss diese das bei der Rechnungsstellung ausweisen (Art. 56 Abs. 3 Bst. a KVG; Art. 76a Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102), denn die Leistungserbringer sind verpflichtet, detaillierte und verständliche Rechnungen zu stellen (Art. 42 Abs. 3 KVG). Solche Anreize, die sich auf die Vergütung auswirken, müssen daher berücksichtigt werden.

Zu überprüfen, ob die Pflicht zur Weitergabe der Vergünstigung eingehalten wurde, ist Sache des Schuldners der Vergütung, der die Herausgabe der Vergünstigung verlangen kann (Ziff. 1.; Art. 56 Abs. 4 KVG). Das Recht auf Rückforderung (Art. 56 Abs. 2 KVG) kann vor dem zuständigen Schiedsgericht geltend gemacht werden (Art. 89 KVG), das in diesem Fall eine angemessene Sanktion verhängt (Art. 59 KVG). Die Aufsichtsaufgaben sowie die Folgen einer Verletzung der Weitergabepflicht sind also bereits klar definiert und geregelt, sodass es keiner weiteren Massnahmen bedarf.

Antwort des Bundesrates.