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Kredite privater Organisationen wie der Fifa für das Gemeinwesen. Welche Lehren sind zu ziehen?

23.3365 · Interpellation · 2023-03-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Wie kürzlich in der öffentlichen Debatte breit kommentiert wurde, haben mehrere Westschweizer Gemeinwesen kurzfristige Kredite bei privaten Organisationen wie der FIFA (aber auch dem Genfer Flughafen oder Krankenkassen) aufgenommen, häufig über Unternehmen, die als Vermittler zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern fungieren. Die Kreditgeber hatten ein finanzielles Interesse daran, aufgrund der negativen Zinssätze sehr günstige Konditionen zu gewähren. Die FIFA kündigte im März 2023 an, diese Praxis aufgeben zu wollen.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Kann eine Organisation wie die FIFA als Bankinstitut oder Finanzintermediär im Sinne der Gesetzgebung über die Finanzmarktaufsicht betrachtet werden?

2. Gibt es für Organisationen, die nicht der Aufsicht der FINMA unterstehen, dennoch Anforderungen oder Standards, die je nach Volumen oder Art der Transaktionen einzuhalten sind? Mit anderen Worten: Kann ein Kredit einer privaten Organisation, die weder Bank noch Finanzintermediär ist, jeglichem Aufsichtsmechanismus der FINMA komplett entgehen?

3. Nimmt der Bund wie die erwähnten Gemeinwesen solche kurzfristigen Kredite von Einrichtungen, die weder Bank noch Finanzintermediär sind, in Anspruch? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, weshalb und wer sind die Kreditgeber?

4. Hält der Bundesrat diese Praktiken der Kreditvergabe durch private Organisationen an Gemeinwesen generell für sinnvoll?

5. Diese Kreditvergabepraktiken hängen insbesondere zusammen mit einem "Überschuss" an Liquidität beim Kreditgeber in Zeiten von Negativzinsen. Hält der Bundesrat die stark privilegierte Besteuerung, von der eine Organisation wie die FIFA profitiert, vor diesem Hintergrund noch für gerechtfertigt?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Vergabe von Darlehen durch die FIFA an Gemeinden und öffentliche Einrichtungen in jüngster Zeit von der Öffentlichkeit negativ aufgenommen wurde. Dennoch gilt es zu betonen, dass die Vergabe von Darlehen durch Personen und Einrichtungen ohne Banklizenz grundsätzlich erlaubt ist. Jede Gemeinde oder öffentliche Einrichtung kann im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Vermögensanlagestrategie grundsätzlich selber entscheiden, mit wem sie in Geschäftsbeziehung treten möchte.

Frage 1

Da die Haupttätigkeit der FIFA nicht im Finanzbereich liegt und sie nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt, kann die FIFA grundsätzlich nicht als Bank gemäss Bankengesetz qualifiziert werden. Die FIFA ist auch keine Finanzintermediärin im Sinne des Geldwäschereigesetzes. Folglich unterliegt die FIFA nicht der Finanzmarktaufsicht.

Frage 2

Die Vergabe von Krediten oder Darlehen durch die FIFA ist bewilligungsfrei möglich. Als wirtschaftlich bedeutsamer Grossverein im Sinne von Art. 61 Abs. 2 ZGB ist die FIFA zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet. Sie ist zudem zu einer ordentlichen Revision verpflichtet (Art. 69b ZGB).

Frage 3

Der Bund nimmt als Prinzip keine direkten kurzfristigen Kredite von Stellen auf, die keine Bankinstitute oder Finanzintermediäre im Sinne des Bankengesetzes (AS 51 117) sind. Nimmt der Bund Kredite auf, so geschieht dies über den Kapitalmarkt oder den Repo-Markt.

Frage 4

Sofern sie mit dem Bundesrecht zu vereinbaren sind, hat der Bund die erwähnten Praktiken der Kreditvergabe von privaten Einheiten an öffentliche Einrichtungen nicht zu beurteilen.

Frage 5

Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, sie können aber wegen Gemeinnützigkeit von den direkten Steuern befreit werden. Gemäss einer Antwort des Zürcher Regierungsrates auf einen kantonalen Vorstoss (KR 128/2011) ist die FIFA nicht steuerbefreit, sondern nach den ordentlichen Bestimmungen steuerpflichtig. Auch bei Vereinen, die nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Steuer befreit sind, stehen grundsätzlich ideelle Zwecke im Vordergrund. Aufgrund ihrer grundsätzlich ideellen Ausrichtung werden Vereine nach Bundesrecht im Vergleich zu Aktiengesellschaften oder Genossenschaften nur zum hälftigen Steuersatz von 4,25 Prozent besteuert (Art. 71 DBG). Die FIFA, deren Sitz in Zürich ist, wird im Kanton Zürich besteuert, wo der Gewinn von Vereinen einer einfachen Staatssteuer von 4 Prozent unterliegt (statt 8 Prozent bei Kapitalgesellschaften; vgl. Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG ZH). In diesem Sinne gibt es keine Steuerprivilegien für die FIFA im Vergleich zu anderen Vereinen.

Antwort des Bundesrates.

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