23.3900 · Interpellation · 2023-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Ermöglicht es die Gesetzgebung zur Änderung des Geschlechtseintrags, der Dienstpflicht zu entgehen?
2. In welchen Fällen erlaubt es das geltende Recht, Missbräuche zu ahnden?
3. Bestehen diesbezüglich Lücken im geltenden Recht?
4. Hält es der Bundesrat für notwendig, das geltende Recht zu revidieren oder zu ergänzen, um Missbräuche zu verhindern, und wenn ja, wie?
Begründung
Wie von einigen angekündigt, wurden die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zur Vereinfachung der Änderung des Geschlechtseintrags genutzt, um der Dienstpflicht zu entgehen. Vielleicht wird dies angesichts des Echos, das zumindest ein Fall in den Medien hatte, noch öfter vorkommen.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2./3. Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind verpflichtet, Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst zu leisten. Frauen dürfen freiwillig in der Armee dienen. Der Zivilschutzdienst ist analog geregelt (vgl. Art. 59 und 61 der Bundesverfassung).
Am 1. Januar 2022 trat der neue Artikel 30b des Zivilgesetzbuchs in Kraft. Demnach kann jede Person, die innerlich fest davon überzeugt ist, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Eintrag ändern lassen will. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat oder unter umfassender Beistandschaft steht oder wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat. Liegt keine solche Zustimmung vor oder ist die betroffene Person nicht urteilsfähig, so ist die Änderung des Geschlechts wie bisher Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens.
Das Ziel der erwähnten Gesetzesrevision besteht darin, das Verfahren zur Änderung des Geschlechts zu vereinfachen. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten wurde die Möglichkeit einer missbräuchlichen Änderung des Geschlechtseintrags, insbesondere um die Militärdienstpflicht zu umgehen, vertieft geprüft; auch das Parlament hat die Frage diskutiert (AB 2020 S 496 f., 499, AB 2020 N 1822 f., 1829–1831).
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. Dezember 2019 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister) (BBl 2020 799, Ziff. 2, S. 812) schreibt, kann die Verwaltung allfälligen Missbrauch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen. Im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie des Rechtsmissbrauchsverbotes können die zuständigen Behörden einer missbräuchlichen Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags jegliche Rechtswirkungen versagen und die erforderlichen Korrekturen vornehmen. Auch Militärbehörden müssen eine solche Erklärung nicht berücksichtigen, wenn damit einzig der Zweck verfolgt wird, sich der Militärdienstpflicht zu entziehen. Zur Gewährleistung der Kohärenz innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung erstatten die zuständigen Behörden den Zivilstandsbehörden Meldung, damit diese die Berichtigung eines bereits erfolgten Eintrags im Personenstandsregister von Amtes wegen veranlassen und vornehmen können. Solange dessen Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist, erbringt der Eintrag im Personenstandsregister jedoch den vollen Beweis (Art. 9 ZGB) und ist für die Behörden und Privaten verbindlich (BBI 2020 799, Ziffer 2, Seite 813).
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Gesetzesänderung zurzeit von der Universität Freiburg evaluiert und ein entsprechender Bericht voraussichtlich Ende September 2023 veröffentlicht wird. Diese Evaluation wird es ermöglichen, nötigenfalls Massnahmen zu ergreifen.