23.3984 · Interpellation · 2023-09-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Entscheidend für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragsdauer sowie das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Wer Beitragslücken aufweist, hat nur Anspruch auf eine Teilrente; jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente von 2.3 Prozent.
Zwar können fehlende Beiträge der letzten fünf Jahre nachbezahlt werden. Doch nur dann, wenn die Beitragslücken über die Bestellung eines Auszugs des Individuellen Kontos (IK) bemerkt wurden. Eine niederschwellige, digitale Lösung fehlt.
Im Sinne der Stärkung der Eigenverantwortung sowie der Nutzung der heutigen technologischen Möglichkeiten wäre es sinnvoll, einen niederschwelligen, digitalen Zugang zum Individuellen Konto (IK) einzurichten. Eine Chance bietet hierbei das Projekt MOSAR (MOdernisation des Services offerts aux AssuRés de l’AVS).
Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:
Wie weit ist die Umsetzung des Projekts MOSAR?
Welche Möglichkeiten bietet MOSAR den versicherten Personen?
Wie wird der geplante digitale Kanal zu IK-Informationen für die versicherten Personen ausgestaltet?
Wie werden die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, die normalerweise erst bei der Rentenberechnung angerechnet werden, abgebildet, damit ein möglichst vollständiges Bild entsteht?
Ist ein Benutzerprofil oder lediglich das einmalige Abrufen der Informationen vorgesehen?
Erhalten die Versicherten ein Login, das über mehrere Jahre funktioniert oder findet jedes Mal eine Anmeldung mit neuen Zugangsdaten statt?
Ist auf Wunsch des Versicherten ein regelmässiger, automatisierter Versand eines digitalen IK-Auszuges mit Aufführung allfälliger Beitragslücken an die versicherten Personen denkbar?
Welche Gesetzes- oder Verordnungsanpassungen – idealerweise auf Ebene ATSG - wären nötig, um das System für die Versicherten noch niederschwelliger auszugestalten?
Begründung
Angesichts der finanziellen Sicherheit im Alter ist es wichtig, Beitragslücken während des Erwerbslebens über den IK-Auszug festzustellen und diese nach Möglichkeiten zu schliessen. Gemäss der Stellungnahme des Bundesrats auf die Interpellation 23.3299 besteht jedoch kein Interesse an einem jährlichen Versand eines IK-Auszugs. Das Projekt MOSAR bietet die geeignete Gelegenheit, Versicherte automatisiert und mit minimalem administrativen Aufwand frühzeitig über allfällige Beitragslücken zu informieren.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Projekt MOSAR befindet sich in der Konzeptphase. Voraussichtlich wäre die technische Lösung im Jahr 2026 verfügbar (Projektstand abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Digitale Transformation und Innovation > Projekte der DTI-Strategie > MOSAR). Die benötigte eindeutige Identifikation der versicherten Person kann allerdings erst mit einer E-ID sichergestellt werden, und somit erst wenn das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz) in Kraft tritt. 2. MOSAR soll den Versicherten die Möglichkeit bieten, alle Informationen online einzusehen, die heute auf dem Papierauszug des individuellen Kontos (IK) ersichtlich sind (Einkommen, Arbeitgeber, Betreuungsgutschriften, etc.). Dies erlaubt eine Verbesserung der Information der Versicherten und eine Optimierung der Kosten, welche heute in diesem Zusammenhang dem AHV-Ausgleichsfonds belastet werden (2.67 Mio. Fr. pro Jahr). Die Versicherten können auch überprüfen, ob die AHV, IV und EO-Beiträge ordnungsgemäss verbucht wurden und allenfalls nötige Korrekturanträge stellen (jährlich werden ca. 7'000 Korrekturanträge registriert). Zudem lassen sich mit MOSAR Beitragslücken erkennen, und so Renteneinbussen verhindern. In einer späteren Phase sind Weiterentwicklungen wie beispielsweise Rentenvorausberechnungen denkbar. 3., 5., 6. Die versicherte Person soll den digitalen Kanal über eine Internetplattform erreichen können. Auf dieser erhalten die Versicherten über ein Login direkten Zugriff auf ihre IK-Daten, nach Jahr und Arbeitgeber ausgewiesen. Es ist ein Benutzerprofil mit sicheren elektronischen Authentifizierungsmitteln (E-ID) vorgesehen. Das Login beziehungsweise das Benutzerprofil soll mehrere Jahre funktionieren und voraussichtlich auch andere Sozialversicherungsdienstleitungen elektronisch verfügbar machen. Die Funktionen von MOSAR werden technisch so umgesetzt, dass sie auch von einem Portal einer Ausgleichskasse aus aufgerufen werden können. Für die Gestaltung der Interaktionen mit der versicherten Person werden Human-centred-Design-Experten involviert. 4. Da die Betreuungsgutschriften jährlich bei der Ausgleichskasse anzumelden sind, werden die Jahre, für welche eine Betreuungsgutschrift angerechnet werden kann, fortlaufend in das IK eingetragen und sie sollen auch elektronisch sichtbar sein. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften kann hingegen erst im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung geprüft werden. Nebst dem Alter des Kindes / der Kinder und der elterlichen Sorge hängt der Anspruch auf Erziehungsgutschriften nämlich von weiteren Faktoren ab (z. B. Wohnsitz in der Schweiz, Teilung der Erziehungsgutschriften zwischen geschiedenen Ehepaaren, nicht verheirateten Eltern gemäss Vereinbarung oder Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB). 7. Die Grundfunktion von MOSAR ist, dass die Versicherten die Möglichkeit erhalten, die über sie in den individuellen Konti gespeicherten Daten jederzeit online abrufen zu können. Weitere automatisierte Funktionen wären denkbar: In einer weiteren Etappe sollen Versicherte beim Auffinden potenzieller Beitragslücken durch die Software unterstützt werden. Zudem können die dabei zusammengestellten Daten für eine erste, unverbindliche Rentenschätzung genutzt werden. Die Prüfung der IK-Daten die Identifikation allfälliger Beitragslücken und das Einreichen von Korrekturanträgen obliegt den Versicherten selber. 8. Der Zugang zu MOSAR soll einfach und niederschwellig über eine Internetplattform erfolgen können. Diverse Änderungen auf Stufe Gesetz und Verordung sind erforderlich. Allerdings kann die fragliche Internetplattform nicht im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1) geregelt werden, da die dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule (Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) nicht über die Plattform abgewickelt werden sollen. Der Bundesrat wird dem Parlament eine entsprechende Vorlage unterbreiten und die Vernehmlassung dazu in den nächsten Monaten eröffnen.