Lexipedia

Good Governance. Ist es noch vertretbar, dass der Stiftungsrat und Verwaltungsrat einer Gesellschaft von denselben Personen besetzt werden?

23.3997 · Interpellation · 2023-09-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Anforderungen an Unternehmungen und Organisationen steigen. Nicht nur aus geopolitischer Sicht und dem Einhalten von ESG-Standards, sondern vielmehr auch relevante Fragen und Anforderungen rund urn "Good Governance- und Best Practice" stellen Unternehmen vor neue Realitäten und Anforderungen an ihr Risikomanagement und ihre Unternehmensführung.

Nicht alles, was rein juristisch in der Schweiz heute noch als möglich bezeichnet werden kann, wird heutigen Standards und einem guten Image sowie zeitgemässer Unternehmensführung gerecht. Risikomanagement sollte gerade auch in diesem Sinne nie rein juristisch betrachtet werden.

Ich bitte den Bundesrat daher um Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Welche Risiken sieht der Bundesrat für Unternehmen, wenn diese von einen Verwaltungsrat und einem Stiftungsrat geführt werden, diese beiden Gremien jedoch mit den gleichen Personen besetzt sind?

2. Ist es in der heutigen Komplexität der Geschäftstätigkeit überhaupt noch juristisch vertretbar, dass die gleichen Personen sich oft auch grosse Entscheide, die teilweise grosse finanzielle Verflechtungen und Verantwortlichkeiten nach sich ziehen, gegenseitig absegnen?

3. Ist nicht nur das Risiko für so geführte Unternehmen zu gross, sondern auch für die in der Verantwortung stehenden Verwaltungsräte bzw. Stiftungsräte?

4. Ab welcher Unternehmensgrösse wurde der Bundesrat solche Verflechtungen als systemkritisch für die Schweiz betrachten?

5. Erachtet es der Bundesrat deshalb als notwendig, eine Gesetzesänderung vorzunehmen, welche vorsieht, solche Doppelbesetzungen (gleiche Personen in Verwaltungsrat und Stiftungsrat) aus Good Governance Gründen und im Sinne gelebten Risikomanagements zu verbieten und das Gesetz entsprechend zu ändern?

Insbesondere dann, wenn sich der Staat (kantonal oder gar national) selbst mit finanziellen Mitteln an solchen Unternehmen ins Risiko begibt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Einer der Aspekte der Risikomanagements ist es, dass sich Mitglieder eines Gremiums wie eines Verwaltungsrats oder eines Stiftungsrats unabhängig und ohne Interessenskonflikte einbringen können. Wenn dieselben Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe in mehreren Gremien Einsitz haben (beispielsweise sowohl im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft als auch im Stiftungsrat einer Holdingstiftung), kann dies verschiedene Risiken wie die Verletzung von Sorgfalts- und Treuepflichten, fehlende unabhängige Aufsicht und potenzielle Entscheidungen, die eine Einheit gegenüber der anderen bevorzugen, mit sich bringen.2. Es ist rechtlich vertretbar, dass Personen in mehreren Gremien tätig sind, solange es Mechanismen gibt, die Interessenkonflikte regeln und Transparenz gewährleisten. Es gibt Vorgaben im Gesetz (z. B. Art. 717 und 717a des Obligationenrechts [OR; SR 220]) sowie allenfalls Governance-Bestimmungen (z. B. basierend auf dem Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance), welche die Unternehmen in ihren internen Regelwerken wie Statuten, Organisationsreglementen, Stiftungsreglementen etc. konkretisieren. Innerhalb von Konzernstrukturen werden Doppelmandate als Steuerungsinstrument genutzt. Mitglieder des Leitungsorgans der Muttergesellschaft werden in den Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft delegiert, um die Koordination innerhalb der Unternehmensgruppe zu bewerkstelligen und um sicherzustellen, dass die Gruppenstrategie umgesetzt wird.3. Risiken können nicht nur für die Unternehmen, sondern auch für die Personen, die in beiden Gremien tätig sind, bestehen. Dies insbesondere in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu Interessenskonflikten und gegebenenfalls zu einer persönlichen Haftung führt. Hier stellt sich im Einzelfall die Frage einer Ausstandspflicht. In der unternehmensinternen Organisation sind dazu oder bezüglich Interessenkollisionen Genehmigungsregelungen oder allgemein das Vorsehen von Überwachung- und Kontrollmassnahmen («Checks and Balances») denkbar. Es bleibt festzuhalten, dass das geltende Aktienrecht abgesehen von der Bestimmung, dass ein Verwaltungsrat nicht der Revisionsstelle angehören darf (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 1 OR), keine expliziten Unvereinbarkeitsbestimmungen für Verwaltungsräte vorsieht. Spezialgesetze können indes Regelungen aufstellen (so darf gemäss Art. 20 Abs. 3 KVAG [Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; SR 832.12] im Bereich der sozialen Krankenversicherung die oder der Vorsitzende des Verwaltungsorgans nicht gleichzeitig Vorsitzende/-r des Leitungsorgans sein).4. Ob derartige Konstellationen ab einer bestimmten Grösse eines Unternehmens als systemkritisch erachtet werden, müsste im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. 5. Nach Ansicht des Bundesrates besteht in dieser komplexen Thematik derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Doppelmandate sind rechtlich vertretbar und decken Bedürfnisse der Wirtschaft ab; die damit verbundenen Risiken lassen sich mit den bestehenden Rechtsgrundlagen begegnen (vgl. Antworten zu den Fragestellungen 1 – 3).

Good Governance. Ist es noch vertretbar, dass der Stiftungsrat und Verwaltungsrat einer Gesellschaft von denselben Personen besetzt werden? | Lexipedia | Lexipedia