Lexipedia

23.3998 · Motion · 2023-09-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bekämpfung von invasiven Organismen, namentlich der Kirschessigfliege und der asiatischen Hornisse wirksame Behandlungsmethoden umgehend schweizweit zuzulassen. Das Zuständigkeitswirrwarr zwischen den Bundesämtern ist zu klären und Ansprechpersonen für Bewilligungsverfahren in vergleichbaren Fällen sind zu bezeichnen.

Begründung

Seit rund 12 Jahren bedroht die Kirschessigfliege die einheimische Kirschenproduktion. Trotz intensiver Suche konnte bis heute keine effiziente Behandlungsmetode gefunden und eingeführt werden, um den Schädling zu bekämpfen. Vor allem die Hochstammbäume sind den Schädlingen schutzlos ausgeliefert. Die Kirschen werden befallen, werden ungeniessbar und müssen entsorgt werden. Die Situation ist absolut katastrophal. Die Bauern sind konsterniert und frustriert und haben begonnen die Bäume zu roden. Damit droht eine über Jahrhunderte dauernde Kirschenkultur zu Ende zu gehen.

Endlich gäbe es einen Nützling, welcher die Kirschessigfliege in Schach halten würde, wenn er denn zugelassen wäre. Leider ist die Aussetzung des Nützlings, einer Schlupfwespe erst versuchsweise in den Kantonen Jura und Tessin zugelassen. Die Zuständigkeit wird in der Bundesverwaltung hin- und hergeschoben und der Bundesrat scheint den Niedergang der Kirschenproduktion tatenlos zuzusehen. Es ist absolut unverständlich, wie der gleiche Bundesrat auf den Äckern zusätzliche Biodiversitätsflächen fordert, auf der anderen Seite seit Jahren passiv zuschaut, wie wertvolle Biodiversitäts- Hochstammbäume wegen der Kirschessigfliege verschwinden.

Der Bundesrat ist aufgefordert, die Freisetzung der Schlupfwespe sofort schweizweit zu bewilligen.

Ähnlich sieht es bei der Bekämpfung der asiatischen Hornisse aus. Die Bekämpfung der meistens in Baumwipfeln zu findenden Nestern gestaltet sich äusserst schwierig. Die Bekämpfung mit Insektiziden ist nur in bewirtschafteten Flächen zugelassen. In Wäldern ist diese Massnahme verboten. Mit der Folge, dass die Mittel illegal eingesetzt werden, oder die Nester der asiatischen Hornisse nicht vernichtet werden können.

Mit einer Ausnahmeregelung liesse sich das Problem einfach lösen. Wenn notwendig soll der Bundesrat die Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV) entsprechend anpassen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der Mittel, die zur Bekämpfung eingesetzt werden können, fällt deren Zulassung in die Kompetenz verschiedener Ämter. Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt: das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Anmeldestelle Chemikalien beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für die Zulassung von Biozidprodukten und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) für die Bewilligung von Freisetzungen von Organismen zuständig. Bislang fehlte dem Bund die gesetzliche Grundlage, um das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen wie der Kirschessigfliege eigenständig anordnen zu können. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 16. Juni 2023 (LwG; BBl 2023 1527) wurde eine solche Grundlage nun geschaffen. Nach Artikel 153a LwG kann der Bundesrat, sofern eine Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, u.a. das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen anordnen, geeignete Anforderungen an dieses Verwenden bestimmen und das Verfahren festlegen, mit dem solche Verwendungen bewilligt würden. Das Waldgesetz (WaG, SR 921.0) verbietet grundsätzlich die Anwendung umweltgefährdender Stoffe – und damit von Biozidprodukten – im Wald. Es wird bereits geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Bioziden im Wald zur Bekämpfung invasiver Organismen wie der Asiatischen Hornisse geschaffen werden sollen. Sollte so eine Möglichkeit geschaffen werden, müsste das betreffende Biozidprodukt ausserdem für die beabsichtigte Verwendung zugelassen werden. Der Bundesrat unterstützt die Abklärungen für eine Ausnahmeregelung in der ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; SR 814.81). Der Bundesrat ist zwar mit der Stossrichtung der Motion einverstanden, die Bekämpfung der Kirschessigfliege und der Asiatischen Hornisse kann aber nicht – wie es der Motionär verlangt – durch eine Zulassung von Behandlungsmethoden umgehend angeordnet werden. Neben Ausnahmezulassungen sind auch Verordnungsänderungen notwendig, um dies zu ermöglichen. Der Bundesrat beantragt daher die Ablehnung der Motion. Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat folgende Änderung des Motionstextes zu beantragen: Der Bundesrat wird beauftragt, zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen, namentlich der Kirschessigfliege und der Asiatischen Hornisse, die ChemRRV und, falls nötig, andere Verordnungen möglichst rasch anzupassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.