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23.4002 · Interpellation · 2023-09-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die von der UNIZH veröffentlichte Studie zum Thema des sexuellen Missbrauchs innerhalb der katholischen Kirche emotionalisiert die Schweiz. Dass die katholische Kirche bereit ist, dieses dunkle Kapitel aufzuarbeiten, ist anerkennenswert. Das Zölibat mag eine Komponente der Problematik sein, würde alsErklärung aber zu kurz greifen: Übergriffe auf Kinder und Jugendliche fanden und finden leider längst nichtnur in der katholischen Kirche statt. In der Pflicht dürften sich insbesonders Kreise sehen, welche traditionell mit der katholischen Kirche eng verbunden sind. Gerade sie (wenn auch nicht nur!) sollten an einer
Aufarbeitung interessiert sein. Anlässlich des seit 1848 gefeierten eidgenössischen Dank- Buss- und Betttages vom 17. September 2023 stellen sich verantwortlichen Kirchenvertretern und der Politik schwerwiegende Fragen.
lch bitte den Bundesrat folgende Themenbereiche zu untersuchen und zu beantworten:
1. Wie waren in der besagten Zeit die gesetzlichen Grundlagen bezüglich sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen?
2. Wurde untersucht, wie viele Fälle von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche regionalen Behördenvertreter zugetragen wurden, und was diese Mandatsträger gegen Missbräuche unternommen haben?
3. Gibt es über die ganze Schweiz hinweg ein erkennbares Muster, dass aufgrund damaliger politischer Mehrheiten in Gemeinden und Kantonen, prozentual weniger oder mehr Missbrauchsfälle zur Anzeige gekommen sind?
4. Ist der Bundesrat bereit, auch bezüglich politischer Aufarbeitung Unterstützung zu leisten?

Begründung

Vermehrt kommen Einzelfälle von sexuellen Missbräuchen ans Tageslicht, welche in der Vergangenheit nicht nur von Kirchenverantwortlichen "unter den Teppich gewischt" wurden, sondern in den betroffenen Gemeinden auch durch politische Verantwortliche die Verfehlungen der Kirche vertuscht wurden. Nicht nur die Kirchen haben die Verpflichtung diese Missbräuche aufzuarbeiten. Auch die Politik sollte sich in der Verantwortung sehen. Diese Interpellation stellt ein erster Anstoss dazu dar.

Stellungnahme des Bundesrates

1. In der Zeit von 1950 bis 2022, mit der sich die oben erwähnte Studie befasst, blieb das Sexualstrafrecht zunächst lange Zeit unverändert; am 1. Oktober 1992 trat jedoch eine umfassende Revision des Sexualstrafrechts in Kraft (AS 1992 1670), welche das strafbare Verhalten konsequent am Rechtsgüterschutz ausrichtete und bloss moralwidrige Verhaltensweisen nicht mehr für strafbar erklärte. Im Zentrum des Schutzes durch das revidierte Sexualstrafrecht standen zwei Rechtsgüter: die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger. Das revidierte Sexualstrafrecht von 1992 gilt im Wesentlichen heute noch. Am seinerzeit beschlossenen Prinzip ändert auch die vom Parlament am 16. Juni 2023 verabschiedete erneute Revision des Sexualstrafrechts nichts Grundlegendes. Die Inkraftsetzung dieser Änderung ist noch ausstehend.Vor dem 1. Oktober 1992 lauteten die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffend den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen im Wesentlichen gleich wie heute. Allerdings hob die Revision von 1992 die Tatbestände der widernatürlichen Unzucht (Art. 194 aStGB) und der Verführung (Art. 196 aStGB) auf. Bei der Unzucht mit Kindern (Art. 191 aStGB) und der Unzucht mit unmündigen Pflegebefohlenen von mehr als 16 Jahren (Art. 192 aStGB) wurden Strafdrohungen nicht mehr nach der Schwere der sexuellen Handlungen abgestuft und qualifizierte Tatbestände aufgehoben, wenn das Kind Schüler, Zögling, Lehrling, Dienstbote, Grosskind, Adoptivkind, Stiefkind, Mündel oder Pflegekind des Täters war.Im vorliegenden Kontext von Bedeutung sind ausserdem vier Revisionen des Verjährungsrechts zwischen 1992 und 2013: Während zunächst die Verjährungsfrist für Sexualdelikte an Kindern gesenkt wurde, wurde sie in der Folge dreimal erhöht. Seit 2013 finden bei Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren Artikel 97 Absatz 2 StGB (Verfolgungsverjährung) und an Kindern unter 12 Jahren Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 letzter Satz StGB (Unverjährbarkeit) Anwendung.2.-4. Der Bundesrat ist von den Vorgängen in der katholischen Kirche sehr betroffen. Er geht davon aus, dass sämtliche kantonalen Behörden einschliesslich der Staatsanwaltschaften ihre Aufgaben wahrnehmen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sind die Kantone für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat zuständig. Dies gilt sowohl für die in der Studie dargelegten Fälle als auch für deren Aufarbeitung.