Migrationskrise auf Lampedusa. Aussetzen des Sozialversicherungsabkommens mit Tunesien
23.4018 · Motion · 2023-09-20
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien so lange auszusetzen, bis Tunesien ihre Migranten wieder zurück nimmt.
Begründung
Es kann nicht sein, dass Schweizer AHV Renten nach Tunesien gesendet werden, hingegen abgewiesene ausreisepflichtige Personen nicht zurück geschickt werden. Erst mit einem Rückübernahmeabkommen soll das Sozialversicherungsabkommen wieder in Kraft treten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Aussetzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.758.1) ist weder eine angemessene noch eine wirkungsvolle Massnahme, um die Rückübernahme der Migranten durch Tunesien zu erreichen. Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Sozialversicherungsabkommen und der Rückübernahme von Migranten durch Tunesien. Überdies wäre eine Suspendierung des Sozialversicherungsabkommens nur unter den Voraussetzungen von Art. 57 ff. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (SR 0.111) möglich, das heisst im Falle einer Vertragsverletzung durch Tunesien. Eine solche liegt nicht vor. Die Zusammenarbeit mit Tunesien im Bereich der Rückkehr ist nach wie vor relativ gut. Selbst wenn sie zulässig wäre, würde eine Aussetzung des Sozialversicherungsabkommens nicht in erster Linie den tunesischen Staat belasten und unter Druck setzen, sondern den Versicherten sensible, individuelle Bürgerrechte wegnehmen. Leidtragende wären tunesische und schweizerische Staatsangehörige, welche keinen Einfluss auf das Migrationsgeschehen haben. Ihr Zugang zu den Sozialversicherungen der Vertragsstaaten würde erheblich beeinträchtigt. Durch den Wegfall des im Abkommen vorgesehenen Rentenexports würde auch die Rückkehr der in der AHV/IV versicherten tunesischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland erschwert. Zudem würde durch die Aussetzung des Abkommens die Missbrauchsbekämpfung behindert und Doppelbelastungen könnten nicht vermieden werden, zum Beispiel wenn Arbeitgeber vorübergehend Personal in den anderen Vertragsstaat entsenden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.