Lexipedia

Kein systematisches Asyl für afghanische Frauen und Kinder. Nicht mehr auf offensichtlich missbräuchliche Asylanträge eintreten

23.4020 · Motion · 2023-09-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt:

  1. dem Parlament eine Vorlage mit allen notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit auf Asylgesuche nicht mehr eingetreten wird, wenn der vom Asylsuchenden geltend gemachte Asylgrund nicht im Land stattfand, in dem er zuletzt wohnte;

  2. die kürzlich gemachte Praxisänderung des SEM in Bezug auf Asylgewährung für afghanische Frauen und Kinder sofort rückgängig zu machen.

Begründung

Um als Flüchtling eingestuft zu werden, muss ein Asylsuchender in seinem Herkunftsland oder dem Land, in dem er zuletzt wohnte, ernsthafte Nachteile ausgesetzt sein. Wenn eine Person also in einem Drittstaat Zuflucht gefunden hat, kann ihr Asylgrund nicht anerkannt werden, wenn sie selbst beschliesst, diesen Staat zu verlassen. Wie in der Antwort 23.7541 hervorgeht, handelt es sich bei afghanischen Frauen um genau solche Personen. Sie alle kommen nicht aus Afghanistan, da eine Ausreise seit der Taliban Regierung nicht möglich ist.

Dennoch ist unser Land mit einem Zustrom von afghanischen Asylsuchenden konfrontiert, von denen wohl fast alle in einem Drittstaat in Sicherheit gelebt haben. Danach können die Verwandte dieser Personen mit Familiennachzug in die Schweiz kommen.

Es handelt sich hierbei um einen ebenso offensichtlichen wie häufigen Missbrauch des Asylgesetzes. Der in dieser Motion erläuterte Grund sollte daher in die Liste der Verhaltensweisen aufgenommen werden, die zu einem Nichteintretensentscheid führen (Art. 31a AsylG). Dadurch wird die Schweiz für Missbrauch weniger attraktiv und schwerfällige Verfahren werden vermieden. Dazu ist die Praxis des SEM betreffend afghanischen Frauen und Kinder sofort rückgängig zu machen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

a. Wenn eine asylsuchende Person sich vorher in einem Drittstaat aufgehalten hat, kann nach Artikel 31a Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ein Nichteintretensentscheid erlassen werden. Dies ermöglicht es, Sekundärmigration zu verhindern. Ein Nichteintretensentscheid ist möglich, wenn die asylsuchende Person im betreffenden Drittstaat Schutz suchen kann; die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden dabei nicht geprüft. In der von der Motionärin beschriebenen Situation, in der es um afghanische Frauen und Mädchen geht, die Afghanistan vor der Machtübernahme der Taliban verlassen und sich seither in einem Drittstaat aufgehalten haben, ist ein Nichteintretensentscheid möglich, wenn: die betroffene Person in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b AsylG zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); sie in einen Drittstaat ausreisen kann, der nach dem Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Bst. b); sie in einen Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat (Bst. c). Ein Nichteintretensentscheid setzt voraus, dass der betreffende Drittstaat der Rückübernahme der asylsuchenden Person in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat (Rückübernahmeabkommen, Wiederaufnahme im Rahmen von Dublin oder anderes formelles Abkommen) und er das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Deshalb bestimmt Artikel 31a Absatz 2 AsylG, dass kein Nichteintretensentscheid erlassen werden darf, wenn Hinweise bestehen, dass der betreffende Staat das Non-Refoulement-Gebot missachtet. Die Praxis des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Afghaninnen widerspricht dem Mechanismus der Nichteintretensentscheide nicht. Denn wenn Afghaninnen, die ihr Herkunftsland vor längerer Zeit verlassen haben, nach einem Aufenthalt in einem Drittstaat in die Schweiz kommen, kann bereits nach geltendem Recht ein Nichteintretensentscheid erlassen werden, sofern der Drittstaat der Rückübernahme in sein Hoheitsgebiet zustimmt und einen ausreichenden Schutz vor Abschiebung bietet. Eine Gesetzesänderung im Sinne der Motion, welche die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots nicht gewährleisten würde, wäre nicht mit der Bundesverfassung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. b. Das SEM ist dafür zuständig, die Gesetzgebung im Bereich des Asylwesens und die Flüchtlingskonvention regelkonform anzuwenden. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags analysiert es die Situation in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis im Bedarfsfall an. Die aktuelle Asylpraxis des SEM betreffend Frauen und Mädchen aus Afghanistan basiert auf einer fundierten Lageanalyse und deckt sich mit der Feststellung der Europäischen Asylagentur EUAA in ihren Guidelines von Januar 2023, wonach Frauen und Mädchen unter den Taliban begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben. Etliche Länder folgen den Empfehlungen der EUAA, namentlich Schweden, Dänemark, Finnland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Deutschland, Belgien, Lettland, Malta und Portugal. Da diese Empfehlungen in Europa auf breite Akzeptanz stossen, dürfte von der Schweiz keine besondere Anziehungskraft ausgehen. Das SEM beobachtet die Lage in Afghanistan auch weiterhin aufmerksam und nimmt bei Bedarf Anpassungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. Aufgrund der vorherrschenden Lage ist eine erneute Praxisanpassung betreffend Frauen und Mädchen derzeit nicht angezeigt. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich aus der aktuellen Praxis keine automatischen Ansprüche ableiten lassen, sondern jeder Fall einzelfallspezifisch geprüft wird.Eine Rückgängigmachung der aktuellen Praxis betreffend afghanische Frauen und Mädchen wäre gestützt auf die aktuelle Lage weder mit dem geltenden Asylgesetz noch mit völkerrechtlichen Verpflichtungen (bspw. Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention) der Schweiz vereinbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Kein systematisches Asyl für afghanische Frauen und Kinder. Nicht mehr auf offensichtlich missbräuchliche Asylanträge eintreten | Lexipedia | Lexipedia