Lexipedia

23.4026 · Interpellation · 2023-09-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Verschiedene parlamentarische Vorstösse verlangen vom Bundesrat die neue EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung der globalen Entwaldung (European Union Deforestation Regulation, EUDR) auch in der Schweiz rasch umzusetzen (vgl. Geschäft 22.4414 oder 23.3760). Betroffen davon sind nebst der Holzwirtschaft auch Produkte, wie Soja, Kakao, Kaffee, Palmöl, Rindfleisch und Kautschuk. Betroffene Unternehmen müssen mittels eines Sorgfaltplichtsystems sicherstellen, dass ihre Produkte nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Sie haben dabei ein Länder-Risiko-Rating der EU-Kommission sowie ein Geo-Tracking-System einzubeziehen.

Die betroffenen Branchen in der Schweiz unterstützen die Ziele der neuen EUDR. Diese bringt für die Unternehmen indes einen massiven administrativen Mehraufwand mit sich. Erfahrungen dazu wurden in der überwiegend KMU-lastigen und teils stark binnenorientierten Schweizer Holzwirtschaft bereits gemacht, als 2022 die Europäische Timber Regulation EUTR zur Bekämpfung von illegal geschlagenem Holz mittels der Schweizer Holzhandelsverordnung eingeführt wurde. Da die EUDR in ihren Zielen und Konsequenzen weiter geht und eine detaillierte Prüfung der Produkte vorsieht, befürchten die Branchen in der praktischen Umsetzung eine übermässige Mehrbelastung, insbesondere dann, wenn die Schweiz eine Gesetzgebung einführt, welche durch die Europäische Union nicht anerkannt wird. Dies ist bei der Holzhandelsverordnung heute der Fall, so dass Holzprodukte, welche in der EU in den Markt eingeführt und gemäss EUTR geprüft wurden, noch einmal durch Schweizer Unternehmen auf Risiken geprüft werden müssen. Diesen unnötigen Aufwand gilt es bei der Übernahme von EUDR zu verhindern. Eine Abwanderung der produzierenden Unternehmen in die EU ist sonst nicht auszuschliessen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  • Wie will der Bundesrat bei einer Übernahme der EUDR-Gesetzgebung eine gegenseitige Anerkennung mit der EU sicherstellen?

  • Wie müsste eine gegenseitige Anerkennung erfolgen und aussehen?

  • Falls keine gegenseitige Anerkennung mit der EU möglich ist: Macht eine einseitige inländische Umsetzung Sinn? Oder soll auf eine schweizerische Umsetzung verzichtet werden?

  • Sieht der Bundesrat bei einer Umsetzung dieser Gesetzgebung eine Übergangsfrist zur Einführung vor?

  • Falls eine Umsetzung in der Schweiz angestrebt wird: Genügt Art. 35e Abs. 3 USG als gesetzliche Grundlage, für eine Umsetzung auf Verordnungsebene bspw. durch eine Ergänzung der Holzhandelsverordnung?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1 und 2: Die Schweiz und die EU müssten die Gleichwertigkeit ihrer Gesetzgebung im Bereich entwaldungsfreier Lieferketten mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung anerkennen, was Handelshemmnisse vermeiden würde. Eine solche Vereinbarung müsste zum Inhalt haben, dass Schweizer Unternehmen auf dem europäischen Binnenmarkt gleich lange Spiesse wie ihre Konkurrenz mit Sitz in der EU erhalten würden. Zu Frage 3 und 4: Derzeit prüft der Bundesrat die verschiedenen Optionen sowie geeignete (z.B. beratende oder technische) Massnahmen für betroffene Schweizer Unternehmen. Dabei werden auch die Situation ohne Vereinbarung und die Frage, ob Übergangsfristen vorgesehen werden sollten, betrachtet. Auf Basis dieser Prüfung wird der Bundesrat in Kürze über das weitere Vorgehen befinden. Zu Frage 5: Der rechtliche Anpassungsbedarf in der Schweiz wird derzeit im Rahmen der erwähnten Arbeiten geprüft. Diese Frage wird ebenfalls untersucht.