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23.4058 · Interpellation · 2023-09-26

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Am 15. Juni 2023 touchierte ein «Tiger» ein anderes Flugzeug in Baar/ZG. Dabei landeten Trümmerteile auf dem Betriebsgelände von Glencore (Grenze Baar/Zug). Nur mit Glück entging die Zuger Bevölkerung einer Katastrophe.

Ich bitte den BR in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Ist es korrekt, dass die Armee für die Flugshow und die Trainings kein explizites Gesuch an die Stadt Zug gestellt hat und andere betroffene Gemeinden, so wie es ein Artikel im Beobachter vom 19.9. («Patrouille Suisse flog ohne Bewilligung») darlegt? Falls ja, weshalb?

  • Peter Merz, der Chef der Luftwaffe, sagte z.H. des Beobachters, dass man mit einer «impliziten Bewilligung» durch den Veranstalter gerechnet hatte. Reicht es, wenn die Luftwaffe bei solchen Veranstaltungen «damit rechnet», dass seitens Veranstalter eine Bewilligung vorliegt, oder muss eine Bewilligung von der Luftwaffe selber schriftlich eingeholt werden, so wie es der Sprecher der Armee z.H. des Beobachters ausführt und es in der Weisung steht?

  • In der betreffenden Weisung des VBS mit Unterschrift von BR Amherherd steht: «Für militärische Flugvorführungen mit Jet-Flugzeugen hat die Luftwaffe dafür zu sorgen, dass die oder der Gesuchsteller die behördliche Zustimmung aller an den Flugplatz anstossenden Gemeinden beibringt.» Weshalb stellt sich Peter Merz auf den Standpunkt, dass eine Bewilligung der Nachbargemeinde Baar nicht nötig war?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Frage 1 und 2Für die Flugvorführung der Patrouille Suisse am Eidgenössischen Jodlerfest (EJF) in Zug lag keine explizite Bewilligung der Stadt Zug vor. Gemäss Art. 87 der Bundesverfassung ist die Luftfahrt Sache des Bundes. Damit verfügt der Bund im Bereich der Luftfahrt über ausschliessliche Kompetenzen, solange er diese Aufgaben nicht weiterdelegiert. DieTeilnahme am Jodlerfest mit den zugehörigen Trainings ist entsprechend auch ohne Zustimmung der Gemeinden und des Kantons zulässig. Hingegen wurden die in den Medien erwähnten Weisungen des VBS über die Teilnahme von Militärluftfahrzeugen an öffentlichen Flugveranstaltungen und besonderen Anlässen in einem Punkt nicht korrekt umgesetzt:Die Luftwaffe hat nicht überprüft, ob der Veranstalter des EJF bei der Stadt Zug die Zustimmung für die Flugvorführung der Patrouille Suisse eingeholt hatte. Weil der Veranstalter jedoch der Stadt Zug ein Bewilligungsgesuch für den Anlass inklusive Programm gestellt hatte und dieses bewilligt wurde, ging die Luftwaffe davon aus, dass diese Bewilligung auch als Einverständnis für die Flugvorführung der Patrouille Suisse galt. Die Luftwaffe hat ihre Prozesse überarbeitet und für die Zukunft korrigiert. Zu Frage 3Die erwähnten Weisungen des VBS beziehen sich auf Flugvorführungen, die über einem Flugplatz stattfinden und demzufolge einer oder mehreren Gemeinden zugeordnet werden können. Das EJF hat auf dem Boden der Stadt Zug und somit nicht auf einem Flugplatz stattgefunden. Aus diesem Grund war nur das Einverständnis der Stadt Zug erforderlich.

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