Lexipedia

23.4084 · Interpellation · 2023-09-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist es legal, dass eine Organisation, die eine Strategie der Margenmaximierung verfolgt und so horrende Gewinne erzielt, steuertechnisch als gemeinnützig angesehen wird?
2. Ist es legal, dass eine Organisation, die eine Dienstleistung (die Carnets TIR) erbringt, welche die privaten Unternehmen konkurrenziert, steuertechnisch als gemeinnützig angesehen wird?
3. Ist es legal, dass eine Organisation, die Beträge thesauriert, die weit über das hinauszugehen scheinen, was für eine erfolgreiche Durchführung ihrer Aktivitäten nötig ist (die Rede ist von mehreren hundert Millionen Franken), steuertechnisch als gemeinnützig angesehen wird?
4. Ist es legal, dass eine Organisation, die 500 Millionen Franken in Immobilienprojekte ohne jegliche Verbindung zu ihren statutarischen Zwecken investiert und verliert, steuertechnisch als gemeinnützig angesehen wird?
5. Erfüllt die Internationale Strassentransportunion (International Road Transport Union, IRU) gemäss dem geltenden Recht die Bedingungen für den steuerrechtlichen Status der Gemeinnützigkeit?
6. Die Steuerbefreiung, die der Genfer Fiskus der IRU gewährt hat, hat nicht nur die öffentlichen Kassen von Genf, sondern auch die des Bundes um Dutzende, wenn nicht Hunderte von Millionen Franken an Steuereinnahmen gebracht. Über welche Mittel verfügt der Bund, um den Entscheid zur Steuerbefreiung, der auf der Ebene des Kantons Genf gefällt wurde, zu kontrollieren?
7. Die IRU ist, was den Gewinn und das Vermögen angeht, von der direkten Bundessteuer befreit. Wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Genfer Fiskus konsultiert, bevor dieser den Entscheid traf, die IRU von dieser Steuer zu befreien? Wenn ja, was war die Haltung der ESTV? Wenn nein, müsste die ESTV nicht kontrollieren, ob der Genfer Entscheid zur Steuerbefreiung unter dem Gesichtspunkt der direkten Bundessteuer gut begründet ist?
8. Die Carnets TIR sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Wurde die ESTV vom Genfer Fiskus konsultiert, bevor dieser den Entscheid traf, die IRU von dieser Steuer zu befreien? Wenn ja, was war die Haltung der ESTV? Wenn nein, müsste die ESTV nicht dringendst eine Kontrolle der Mehrwertsteuer der IRU veranlassen?
9. Die IRU ist von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Wurde die ESTV vom Genfer Fiskus konsultiert, bevor dieser den Entscheid traf, die IRU von dieser Steuer zu befreien? Wenn ja, was war die Haltung der ESTV? Wenn nein, hätte die ESTV nicht dringendst eine Kontrolle der IRU unter dem Gesichtspunkt der Verrechnungssteuer veranlassen sollen?

Begründung

Am 11. Juli 2023 hat der Blick einen Artikel mit dem folgenden Titel veröffentlicht: «Diese Vereinigung mit Sitz in Genf besitzt 400 Millionen Dollar und ist steuerfrei!». Es handelt sich um die IRU, die gemäss dem Artikel «seit 2009 vom Genfer Fiskus von der Steuer befreit [ist], weil sie als gemeinnützig gilt». Somit zahlt die IRU weder kantonale noch kommunale Steuern und auch keine direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer.
Es ist bekannt, dass der Begriff der Gemeinnützigkeit bestimmte Bedingungen voraussetzt. Um die wichtigsten zu nennen: keine Gewinnorientierung, keine Thesaurierung, das Verfolgen von Zielen im allgemeinen Interesse (Aktivitäten mit karitativem, humanitärem, gesundheitlichem, ökologischem, erzieherischem oder kulturellem Charakter etc.), das Verfolgen von Zielen des Service public (Lieferung von Wasser, Gas und Strom, Betreiben einer Bibliothek oder einer Seilbahn etc.), kein Entrichten von Löhnen an das leitende Organ.
Die IRU ist ein Verband mit rund hundert Angestellten in Genf. 2022 haben ihm seine Mitglieder Beiträge in einer Höhe von 1,9 Millionen Franken gezahlt. Laut seinem Bericht für das Jahr 2022 verfügt er über liquide Mittel (Versicherungsreserven), die sich am 31. Dezember 2022 auf beinahe 400 Millionen beliefen. Gemäss dem Blick-Artikel belief sich dieses Vermögen im Jahr 2015 auf 1,9 Milliarden Franken.
Die Differenz zwischen den 1,9 Millionen Franken, die der Verband jährlich durch seine Mitglieder einnimmt, und den 1,9 Milliarden Franken, über die er 2015 verfügte, lassen sich durch die Geschäftstätigkeit erklären, welche die IRU seit 1948 ausführt: der Verkauf von «Carnets TIR» an die Strassentransportunternehmen. Es handelt sich dabei um ein Versicherungssystem, das es den Lastwagenfahrerinnen und -fahrern erlaubt, die Grenzen zu überqueren, ohne ihre Ware kontrollieren lassen zu müssen. Gemäss der französischen Ausgabe des Blicks sind die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit die Quelle des Vermögens der IRU: In der Vergangenheit konnte der Verband riesige Reserven bilden, bis zu 100 Millionen Franken pro Jahr.
In einem anderen Artikel, der am 15. Juli 2020 im Tagesanzeiger erschienen ist («Camionneure verschleudern Millionen»), konnte man lesen, dass die IRU aufgrund eines misslungenen Immobiliengeschäfts in Istanbul 500 Millionen Franken verloren hatte.

Stellungnahme des Bundesrates

Aufgrund des Steuergeheimnisses kann sich der Bundesrat nicht zu einem konkreten Steuerpflichtigen äussern. Im Kontext der Interpellation gilt dies für die direkte Bundessteuer (Art. 110 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11), die direkten Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 39 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; 642.14), die Verrechnungssteuer (Art. 37 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG]; SR 642.21) und die MWST (Art. 74 MWSTG; SR 641.20). Ganz allgemein lässt sich zu den gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsgrundsätzen und Voraussetzungen für die Steuerbefreiung jedoch Folgendes anführen. 1.–5.: Grundsätzlich unterliegen alle juristischen Personen (inkl. Verbände wie die IRU) mit Sitz in der Schweiz der Gewinnsteuer (Art. 49 und 50 DBG; Art. 20 StHG), in den Kantonen zudem auch der Kapitalsteuer (Art. 29 StHG). Es gibt allerdings einige Ausnahmen. So sind zum Beispiel juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn (und das Kapital), der (bzw. das) ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Gewinn- bzw. Kapitalsteuer befreit (Art. 56 Bst. g DBG; Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG). Eine Steuerbefreiung aufgrund der Gemeinnützigkeit setzt einerseits die Verfolgung eines Allgemeininteresses und andererseits die Uneigennützigkeit voraus. In der Praxis wird ein Allgemeininteresse in der Regel nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Uneigennützigkeit bedingt, dass die Körperschaftsmitglieder oder Dritte für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck – unter Hintansetzung der eigenen Interessen – Opfer erbringen. Damit die Steuerbefreiung gewährt wird, dürfen somit keine eigenen Interessen verfolgt werden. Die aufgewendeten Mittel müssen unwiderruflich, d.h. für immer, der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmet sein. Ein Rückfall an den Gründer oder die Gründerin soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der betreffenden juristischen Person hat das Vermögen deshalb an eine andere steuerbefreite Körperschaft mit ähnlicher Zwecksetzung zu fallen. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen Person oder ihrer Miglieder bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschafter verknüpft sein. Das vom Bundesgericht mehrmals bestätigte Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 legt im Detail die zu unternehmenden Schritte sowie die Bedingungen dar, die gemäss Artikel 56 DBG zu erfüllen sind, um von der direkten Bundessteuer befreit zu werden. Wenn eine juristische Person diese Bedingungen erfüllt, kann ihr gesamter Gewinn auf Antrag grundsätzlich durch die Steuerverwaltung des Sitzkantons von der Steuer befreit werden. Die Steuerveranlagung fällt nämlich in die Zuständigkeit der kantonalen Steuerbehörden, auch für die direkte Bundessteuer. 6./7.: Die direkte Bundessteuer wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Die von der ESTV durchgeführte Aufsicht betrifft ausschliesslich die direkte Bundessteuer und nicht die direkten Kantons- und Gemeindesteuern. Diese Aufsicht üben die Inspektorinnen und Inspektoren der ESTV durch Stichprobenkontrollen bei den Veranlagungsdiensten der kantonalen Steuerbehörden durch; sie können dabei auch Einsicht in die Dossiers der Steuerpflichtigen und die Entscheide der kantonalen Steuerbehörden nehmen. Die Kantone müssen die ESTV zu Entscheiden, die in ihrer Kompetenz liegen, nicht konsultieren. 8.: Die Erhebung der Mehrwertsteuer obliegt dem Bund. Das MWSTG sieht Ausnahmen bei der subjektiven Steuerpflicht vor und befreit gewisse Leistungen von der Steuer oder nimmt sie von der Steuer aus. Gemäss dem öffentlich zugänglichen UID-Register ist die Internationale Strassentransportunion unter der MWST-Nummer CHE-107.740.736 als mehrwertsteuerpflichtige Person registriert. Wie einleitend festgehalten, gilt auch im Bereich des MWSTG das Steuergeheimnis, weshalb sich der Bundesrat zum konkreten Sachverhalt nicht weiter äussern kann. 9.: Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund an der Quelle erhobene Steuer unter anderem auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens. Das VStG sieht daher keine Möglichkeit der generellen Befreiung bestimmter Einheiten vor (subjektive Steuerpflicht). Im Sinne des VStG sind lediglich bestimmte Sachverhalte oder Transaktionen (Steuerobjekte) von der Steuer ausgenommen. Auch für die Zwecke der Verrechungssteuer ist des Weiteren auf das Steuergeheimnis zu verweisen.