23.4088 · Motion · 2023-09-27
Departement des Innern
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass der Kontrahierungszwang im ambulanten und im stationären Bereich gelockert wird. Damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten auf dem heutigen hohen Niveau gewährleistet ist, sind folgende Eckwerte zur berücksichtigen:
Versorgungssicherheit ist sichergestellt;
Die heutigen Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit müssen erfüllt sein;
wettbewerbskonformes und korrektes Verhalten ist sichergestellt
Begründung
Ein Grundpfeiler des heutigen KVG ist der Kontrahierungszwang, der die Krankenversicherer verpflichtet, mit jedem zugelassenen Leistungserbringer einen Vertrag abzuschliessen. Für die Zulassung sind ausschliesslich formale Kriterien wie berufliche Qualifikationsnachweise oder Anforderungen an die Infrastruktur relevant. Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung spielen in der Realität bisher nur eine untergeordnete Rolle. Dies führt dazu, dass die Leistungserbringer in der Standortwahl mehrheitlich frei sind, was zu regelrechten Ballungen in einzelnen Gebieten führt, während andere Regionen eher mager versorgt sind. Die Kantone haben mit der Zulassungssteuerung gemäss der KVG-Revision vom 19. Juni 2020 ein Mittel, um die Verteilung der Ärztinnen und Ärzte zu lenken. Dabei gehen sie sehr zurückhaltend vor. Vielerorts wird das Höchstzahlenmodell gar politisch oder gerichtlich bekämpft.
Bei den Spitallisten sind die Kantone naturgemäss an die Kantonsgrenzen gebunden. Zudem ist die Spitalplanung grossem politischen Druck ausgesetzt. Deshalb gibt es nur punktuell Kooperationen zwischen den Kantonen und die Schweiz liegt bei der Zahl von Spitälern immer noch in der europäischen Spitzengruppe.
Heute gibt es nicht die Möglichkeit, aus mehreren Leistungserbringern aufgrund von Kriterien wie Qualität und Abdeckung eine Auswahl zu treffen und diese Möglichkeit als Versorgungsinstrument zu nutzen. So sind Punkte wie bestehendes Überangebot oder ineffiziente Leistungserbringung eines Leistungserbringes nicht relevant für seine Aufnahme in einen Tarifvertrag. Genau das funktioniert aber in der Unfallversicherung tadellos, dort gibt es keinen Vertragszwang.
Ständig steigende Kosten und damit das Wachstum der Krankenversicherungsprämien werden aber immer mehr zu einer Belastungsprobe für das schweizerische Gesundheitswesen.
Die Lockerung des Vertragszwangs ist als griffiges Instrument gegen die Mengen- und Kostenexplosion zu prüfen. Einen ersten Anlauf nahm der Bundesrat bereits vor zwanzig Jahren genommen und entsprechende Grundlagen ausgearbeitet.
Damit die Versorgungsicherheit sichergestellt werden kann, braucht es objektive Kriterien. Hierzu können die vom BAG im Rahmen der Zulassungssteuerung erarbeiteten Kriterien für die Höchstzahlen beigezogen werden. Dort, wo es gemäss dem Modell des BAG eine Überversorgung gibt, wird der Vertragszwang gelockert. Letztlich würde dadurch wettbewerbliche Anreize gestärkt, dort zu praktizieren, wo die Versorgung die Höchstzahlen nicht überschreitet.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat und Parlament haben sich immer wieder mit dem Thema Vertragszwang auseinandergesetzt und nach sinnvollen Lösungen gesucht. Im Rahmen der Beratung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern; AS 2021 413) im Jahr 2019 hatte der Nationalrat vorgeschlagen, alternativ zur Zulassungsbeschränkung der Ärztinnen und Ärzte eine Vertragsfreiheit für die Krankenversicherer einzuführen. In der Differenzbereinigung wurde auf die Einschränkung des Vertragszwangs zugunsten einer Zulassungssteuerung durch die Kantone verzichtet. Damit hat der Gesetzgeber erst kürzlich die Rolle der Kantone in der Steuerung des Angebots gestärkt. Mit den Höchstzahlen an Ärztinnen und Ärzten für bestimmte medizinische Fachgebiete beziehungsweise Regionen (Zulassungsbeschränkung nach Art. 55a KVG) sowie mit der Spitalplanung anhand von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätskriterien (Art. 39 KVG) verfügen die Kantone über die notwendigen Instrumente, um für eine effiziente kostengünstige Versorgung zu gewährleisten.Die neue Regelung zur Zulassung von Leistungserbringern ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um eine zeitlich unbefristete Lösung zur Steuerung der Zulassungen, die nun von den in ihrer Rolle gestärkten Kantonen umgesetzt wird. Diese sind somit für die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambulanten Bereich zuständig. Es liegt in ihrer Kompetenz, das formelle Zulassungsverfahren anzuwenden, die Zulassungsbeschränkungen umzusetzen sowie die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten und deren Qualität zu stärken. Diese neue Regelung, die vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten ist, befindet sich derzeit mitten in der Umsetzungsphase. Den Kantonen muss daher genügend Zeit für die Implementierung des neuen Zulassungssystems eingeräumt werden, damit es sich bewähren kann. Zudem würde eine Lockerung des Vertragszwangs die Umsetzungsarbeit der Kantone behindern.Folglich beantragt der Bundesrat die Ablehnung dieser Motion, da sie die Umsetzung des frisch in Kraft getretenen Zulassungssystems für Leistungserbringern gefährden würde. Der Bundesrat anerkennt allerdings, dass – angesichts der stark steigenden Kosten – weitere Reflexionen über die Lockerung des Vertragszwangs angezeigt sind. Er wird daher einen Bericht über die Möglichkeiten einer Kombination der Zulassung von Leistungserbringern, die in die Zuständigkeit der Kantone fällt, und der Lockerung des Vertragszwangs ausarbeiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.