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23.4098 · Interpellation · 2023-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz pflegen laut der Bedürfnis- und Bedarfsabklärung (EBG, 2019) 11,5% der Wohnbevölkerung ihre Angehörigen. Den prozentual grössten Teil leisten Personen zwischen 50 und 64 Jahren. Laut dem BFS wenden Frauen für die Betreuung von erwachsenen Personen jährlich 20 Millionen Stunden auf. Zwei Drittel der betreuenden Angehörigen sind erwerbstätig. Knapp 30% der betreuenden Angehörigen leben mit den zu betreuenden Personen im gleichen Haushalt. Das derzeitige historisch gewachsene Versicherungssystem kennt uneinheitliche Versicherungsleistungen für familiäre Betreuungs- und Pflegeleistungen und benachteiligt verschiedene Personengruppen von bedürftigen und versorgenden Angehörigen. Dies wirft Fragen bezüglich Gleichbehandlungsgrundsatz auf, ebenso bezüglich angemessenen Entschädigungen.

In diesem Zusammenhang stelle ich folgende Fragen:

  1. Erachtet der Bundesrat das derzeitige uneinheitliche System von unterschiedlichen Versicherungsleistungen für pflegende und betreuende Angehörige (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag, Assistenzbeitrag für bestimmte Angehörige, Betreuungsgutschriften und -urlaub, Vergütungen gemäss kantonalem Ergänzungsleistungsrecht sowie vereinzelten kantonalen Beiträgen) für sinnvoll oder soll ein einheitliches Entschädigungssystem geschaffen werden, das alle pflegenden und betreuenden Angehörigen gleich behandelt?

  2. Erachtet es der Bundesrat als im Einklang mit den Grundrechten und den Verpflichtungen gemäss der UNO-BRK, dass einerseits nur Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV einen Assistenzbeitrag erhalten und Angehörige, die in direkter Linie verwandt oder Ehegatte/Lebenspartner sind, nicht als Assistenzpersonen angestellt werden können?

  3. Erachtet der Bundesrat eine Konkretisierung der in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG erwähnten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen, die zu Hause von Angehörigen erbracht werden, für sinnvoll, um eine angemessene Abgeltung von Angehörigenleistungen durch die EL in der ganzen Schweiz sicherstellen zu können? Sehen alle Kantone eine Entschädigung für den Erwerbsausfall für pflegende Angehörigen vor, wie dies unter der Geltung von Art. 13 Abs. 5 ELKV vom 29. Dezember 1997 (SR 831.301.1) bis Ende 2008 der Fall war? Welche Unterschiede bestehen in den einzelnen kantonalen Regelungen in Bezug auf die Vergütung von Angehörigenleistungen im Rahmen von Art. 14 ELG?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es gibt Leistungen, die ausschliesslich für betreuende Angehörige vorgesehen sind, nämlich die Betreuungsgutschriften zur Erhöhung der AHV-/IV-Renten und Leistungen im Falle eines Betreuungsurlaubes für Eltern von schwer kranken Kindern. Den übrigen Leistungen ist gemein, dass die hilfsbedürftige Person Anspruch auf die Leistung hat und diese an sie, also nicht an die hilfeleistende Person ausgerichtet wird. Diese Leistungen können von der anspruchsberechtigten Person auch für die Finanzierung von Dienstleistungen eingesetzt werden, die von anderen Personen (inklusive betreuende Angehörige/«proches aidants») oder Anbietern erbracht werden. Die Unterschiede zwischen den Leistungen erklären sich aus dem Zweck der einzelnen Leistung und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Anspruchsberechtigten. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass eine Vereinheitlichung der angeführten Leistungen nicht sinnvoll ist. 2. Gemäss Artikel 19 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-Behindertenrechtskonvention, UNO-BRK, SR 0.109) soll insbesondere sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen die notwendige individuelle Unterstützung bekommen, um ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben in der Gemeinschaft führen zu können. Mit der Abstützung des Anspruchs auf Assistenzbeitrag auf die Hilflosenentschädigung der IV besteht ein bewährtes Kriterium, um festzustellen, ob ein behinderungsbedingter Bedarf an regelmässiger Hilfe besteht. Ausserdem hat der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner allgemeinen Bemerkung Nr. 5 (2017) zum selbstbestimmten Leben und Inklusion in die Gemeinschaft (auf Englisch abrufbar unter www.ohchr.org > Instruments & mechanisms > Treaty bodies > Committee on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) > General comments) präzisiert, dass pflegenden Angehörigen angemessene Unterstützungsdienste zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. § 67). Die Regelung des Assistenzbeitrages entspricht somit der allgemeinen Bemerkung, da dadurch die Arbeit der Angehörigen verringert wird und sie damit entlastet werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die heutige Ausgestaltung des Assistenzbeitrages der IV unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen im Bereich Pflege und Betreuung im Einklang mit den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere mit denjenigen der UNO-BRK, steht. Im Bereich der AHV prüft er zur Zeit in Erfüllung des Postulates 22.4262 SGK-N «Ambulant vor stationär für Menschen mit Behinderung nach Erreichen des AHV-Alters durch Zugang zu Assistenzbeiträgen», inwieweit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen auch an Personen im Rentenalter sinnvoll wäre. 3. Die Ergänzungsleistungen garantieren die Existenz von Personen mit einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente. Sie richten sich stets direkt an die versicherte Person. Bei der Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind bei den Ergänzungsleistungen die Aufgaben von Bund und Kantonen und die Finanzierung neu geregelt worden. Es war ein bewusster politischer Entscheid, die Krankheits- und Behinderungskosten in die Zuständigkeit der Kantone zu legen. Aufgrund dieser Neuregelung hatte die Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1) keine Grundlage mehr und ist aufgehoben worden. Da die Betagten- und Behindertenhilfe in der Kompetenz der Kantone liegt (Art. 112c, Bundesverfassung, SR 101), können die Kantone in ihren Erlassen Regelungen zugunsten der betreuenden Angehörigen vorsehen. Aktuell entschädigen fast alle Kantone bei der Vergütung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause über die Ergänzungsleistungen auch die Betreuung von Familienangehörigen. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen an die gesundheitliche Situation der betreuten Person, der Personenkreis der Angehörigen und die Anforderungen an deren Erwerbsausfall, Art und Umfang der vergüteten Leistungen sowie die Höchstbeträge der vergüteten Stundenansätze kantonal unterschiedlich geregelt.Bei der Schaffung des über die EO entschädigten Urlaubs für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern hat sich der Gesetzgeber bewusst auf diese Konstellation beschränkt. Eine Ausweitung dieser Leistungen auf andere Fälle ist nicht geplant.