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23.4103 · Interpellation · 2023-09-27

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die pakistanischen Blasphemie-Gesetze stellen jede Person unter Strafe, die den Islam beleidigt, worauf entweder die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe droht. Diese Gesetze sind zudem unzureichend definiert und stellen niedrige Anforderungen an die Beweisführung. Infolgedessen werden sie häufig als "Racheakt" gegen Muslime und Nichtmuslime eingesetzt, um persönliche Rechnungen zu begleichen oder Streitigkeiten über Geld, Eigentum oder Geschäfte beizulegen. Das Gesetz wird seit Jahren von Pakistanischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen und von der UNO kritisiert.

Diesen Sommer hat Pakistan diese Gesetze aber noch weiter verschärft: Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2023 wird die Strafe für die Beleidigung von Gefährten, Ehefrauen und Familienmitgliedern des Propheten Mohammed von drei Jahren auf lebenslange Haft erhöht, die nicht weniger als zehn Jahre betragen darf. Die Zivilgesellschaft und die Minderheitengemeinschaften in Pakistan hatten davor gewarnt, dass das Gesetz Rechtsverletzungen Vorschub leisten und zur weiteren Verfolgung religiöser Minderheiten genutzt werden könnte.

Die Schweiz gehört zu den wichtigsten ausländischen Direktinvestoren in Pakistan. Der intensive bilaterale Handel wird unterstützt durch eine Reihe von Wirtschaftsabkommen. In der Präambel ihrer Zusammenarbeitserklärung (“Joint Declaration on Cooperation”) aus dem Jahr 2012 bauen Pakistan und die Schweiz ihre Kooperation auf der Befolgung der Menschenrechte auf.

1. Wie beurteilt die Schweiz die Anwendung des Blasphemie-Gesetzes in Pakistan, im Lichte des internationalen Rechts?

2. Die Schweiz führt mit Pakistan einen regelmässigen Dialog. Wurde in diesem Rahmen das problematische Blasphemie-Gesetz thematisiert? Wann fand der letzte Dialog statt und wann findet der nächste statt? Was waren die Ergebnisse des letzten Dialogs?

3. Hat die Schweiz in den multilateralen Menschenrechtsgremien der UNO Pakistan aufgefordert, ihr Blasphemie-Gesetz gemäss den Menschenrechten anzupassen?

4. Welche Rolle spielt die Einhaltung der Menschenrechte in den Wirtschaftsabkommen mit Pakistan? Welche Möglichkeiten hat die Schweiz, um die Respektierung dieser Menschenrechte als Voraussetzung für die Zusammenarbeit einzufordern? Besteht die Möglichkeit, die problematischen Blasphemie-Gesetze z.B. mit dem EFTA Joint Committee zu thematisieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Blasphemie-Gesetzgebung in Pakistan verletzt den internationalen Paktüber bürgerliche und politische Rechte («UNO-Pakt II»; SR 0.103.2), namentlich das Recht auf Leben, auf Religions- und Glaubensfreiheit und die Rechte von religiösen Minderheiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sie ein Wegweisungshindernis darstellen (Urteil M.A.M. gegen Schweiz vom 26. April 2022). 2. Während seinem offiziellen Besuch in Pakistan im Juli 2023 sprach Bundesrat Ignazio Cassis mit dem pakistanischen Premierminister Shehbaz Sharif über die Menschenrechtssituation in Pakistan. Die letzten politischen Konsultationen zwischen der Schweiz und Pakistan fanden im November 2021 in Islamabad statt. Thematisiert wurde insbesondere das universelle Verbot von Folter und Misshandlung und die Abschaffung der Todesstrafe. Die nächste Konsultationsrunde könnte im Jahr 2024 stattfinden, ein Termin wurde jedoch noch nicht bestätigt. 3. Die Schweiz hat sich im Menschenrechtsrat im Rahmen der vierten Allgemeinen Regelmässigen Überprüfung von Pakistan im Januar 2023 zu den Religionsrechten geäussert. Darin forderte sie die Regierung Pakistans auf, die Strafrechtsnormen betreffend Blasphemie-Gesetzgebung den internationalen Standards gemäss UNO-Pakt II anzupassen. 4. Die EFTA-Staaten haben 2012 mit Pakistan eine Zusammenarbeitserklärung unterzeichnet. Diese etabliert einen Rahmen für den Austausch und die Kooperation zu Wirtschafts- und Investitionsfragen und schafft einen Gemischten Ausschuss, an dessen Treffen sämtliche handels- und investitionsrelevanten Themen angesprochen werden können, auch solche mit Bezug zu Menschenrechten. Das letzte Treffen des Gemischten Ausschusses fand am 23. Oktober 2017 statt, ein weiteres Treffen ist zurzeit nicht geplant. Auf bilateraler Ebene führen die Schweiz und Pakistan keinen institutionalisierten Wirtschaftsdialog. Die bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen werden durch ein Investitionsschutzabkommen (in Kraft seit 1996) und ein Doppelbesteuerungsabkommen (in Kraft seit 2008) geregelt. In keinem dieser Abkommen ist ein regelmässiger Dialog zwischen den Parteien vorgesehen.